“Bildersuchmaschinen dürfen Fotos als Vorschaubilder in den Ergebnislisten abbilden, wenn sie ein Dritter mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne “technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen”. Diese Einwilligung erstrecke sich auch darauf, Bilder wiederzugeben, die nicht vom Fotografen oder mit Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 19. Oktober 2011 entschieden (Az. I ZR 140/10). Nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.”
Der Volltext lohnt, liebe männliche Leser, allein schon aufgrund des gezeigten Fotos 🙂
http://openjur.de/u/270380.html
“Räumt ein Berechtigter einem Dritten ohne Einschränkungen das Recht ein, die Abbildung eines Werkes oder Lichtbildes im Internet öffentlich zugänglich zu machen, erteilt er damit in der Regel zugleich seine Zustimmung, dass der Dritte in eine Nutzung dieser Abbildung durch eine Bildersuchmaschine einwilligt. […]
Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann der Betreiber einer Suchmaschine die Einwilligung in die Wiedergabe von Abbildungen eines Werkes oder Lichtbildes als Vorschaubild nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt nur dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen des Werkes oder der Fotografie erstreckt, die nicht vom Berechtigten oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind. Hat der Berechtigte oder mit seiner Zustimmung ein Dritter die Einwilligung zum Aufsuchen und Anzeigen von Abbildungen eines vom Berechtigten geschaffenen Werkes oder Lichtbildes durch Bildersuchmaschinen erteilt, verhält der Berechtigte sich daher widersprüchlich, wenn er von dem Betreiber einer Suchmaschine verlangt, nur Vorschaubilder solcher Abbildungen des Werkes oder Lichtbildes anzuzeigen, die vom Berechtigten oder mit seiner Zustimmung von Dritten ins Internet eingestellt worden sind.”
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (12. April 2012). Google darf auch widerrechtlich veröffentlichte Bilder zeigen. Archivalia. Abgerufen am 16. September 2024 von https://doi.org/10.58079/bm11
“Der Volltext lohnt, liebe männliche Leser, allein schon aufgrund des gezeigten Fotos :-)”
Sehr geehrter Herr Graf,
ich denke, ein (archiv)wissenschaftlicher Blog sollte mit gutem Beispiel vorangehen und auf deratig sexistische Aussagen und Formulierungen verzichten.
Freundliche Grüße,
Mia Noh