“In der NZZ kritisiert die Göttinger Ethnologin Brigitta Hauser-Schäublin das politische Manifest von Benedicte Savoy und Felwine Sarr, die mehr oder weniger verlangten, “alle Sammlungen in französischen Museen, die während der Kolonialzeit in Afrika angelegt wurden, müssen zurückgegeben werden”, so Hauser-Schäublin. Diese Maximalforderung lasse sich aber nur stellen, wenn man wie Savoy und Sarr nicht mehr von “Kulturgütern” spricht, wie die UNO, sondern von “kulturellem Erbe”: “Dieser Begriff suggeriert eine direkte quasiverwandtschaftliche Beziehung zwischen Erblasser und Erbe (etwa Vater und Sohn) und impliziert einen vorbestimmten und rechtmäßigen Eigner (propriétaire légitime): die Nachfahren der ehemaligen Besitzer des Kulturguts. Darauf aufbauend, verwenden Savoy und Sarr einen Eigentumsbegriff, der den komplexen künstlerischen, spirituellen, soziopolitischen und performativen Rechten und der multiplen Teilhabe an Artefakten im (früheren) afrikanischen Kontext nicht gerecht wird.”” (Perlentaucher)
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Klaus Graf (31. Dezember 2018). Kulturgut vs. kulturelles Erbe. Archivalia. Abgerufen am 20. März 2025 von https://doi.org/10.58079/c8nj
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