Herbert Günther: Die Eigentumsverhältnisse an ehemals amtlichem Schriftgut des Hauses Ysenburg-Büdingen (= Schriften des Hessischen Staatsarchivs Marburg 34). Marburg: Hessisches Staatsarchiv Marburg 2017. 70 S. 15 EUR. ISBN 978-3-88964-219-6
Der Rezensent tritt diesem tendenziösen Büchlein alles andere als unvoreingenommen entgegen, hat er doch, zitiert vom Autor S. 16f., mehrfach das skandalöse Versagen der hessischen Landesregierung in Sachen der Büdinger Archive gegeißelt (Archivalia vom 27. Mai 2015 und vom 15. Dezember 2015) und die Partei des Heimatforschers Christian Vogel ergriffen, der für die Zugänglichkeit der Rentkammerarchive kämpft. Der angesehene Verwaltungsjurist Günther, geschätzter Archivrechtler und Dozent des Rezensenten an der Archivschule, hat sich vor einen Karren spannen lassen, dessen Richtung jeden Historiker und Archivar, dem es um Zugänglichkeit wichtiger historischer Quellen geht, befremden muss. Auch der Jurist Raimund J. Weber kommt in der ZWLG (recensio regio) zu dem Schluss, dass die Argumentation Günthers hinsichtlich der Gutgläubigkeit des Eigentums amtlicher Akten bei einem ehemals standesherrlichen Haus “nicht so ganz leicht fallen will” und das Ergebnis aus Sicht der Archive und der Nutzer nicht recht befriedigen könne.
Streicht man fragwürdige Prämissen des Gutachters, fällt seine Argumentation wie ein Kartenhaus zusammen. Völlig wirklichkeitsfremd ist die Annahme, das Schriftgut der Rentkammerarchive sei noch Registraturgut, da es nicht bewertet worden sei (S. 56). Weder im staatlichen Bereich noch bei den Herrschaftsarchiven ist ein protokollierter Widmungsakt durch Bewertung in der Regel nachweisbar. Eine in Privathand befindliche hochmittelalterliche Herrscherurkunde ist ihrer Eigenschaft nach Archivgut und nicht Registraturgut, wenn sie heute im Handel auftaucht. Die lebensfremde Förmelei Günthers geht an den Fakten vorbei. Fragwürdig ist auch die Annahme, dass eine Ersitzung in der Herrschaft des Grundgesetzes stattgefunden habe. Ich bezweifle, dass es eine solche Ersitzung gab, denn dass bei kundiger juristischer Beurteilung der fortwirkende amtliche Charakter hoheitlicher Dokumente zweifelhaft sein konnte, ist nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Verfassers zum Ausschluss einer Ersitzung vor 1949 nicht anzunehmen. Daran ändern nichts die jämmerlichen Fehlentscheidungen der Ministerialbürokratie und der Archivare, die nach 1918 amtliches Schriftgut als Depositum der Adelsfamilien übernahmen. Der miese Pakt der Eigentümer mit dem Land Hessen und seiner Archivare, von der nach 1949 eindeutig weiterbestehenden Rechtslage nichts wissen zu wollen, wird von Günther mit “Ersitzung” belohnt. Günther verkennt auch, leider im Einklang mit der herrschenden juristischen Meinung, die im öffentlichen Sachenrecht nach der Stadtsiegelentscheidung nur noch einen Scherbenhaufen erkennen will, Sinn und Zweck des öffentlichen Sachenrechts bei Archivgut.
Der Wert dieser kleinen Studie hält sich in engen Grenzen. Sie unterstreicht aber das jahrzehntelange Versagen des Landes Hessen im Umgang mit dem büdingischen Kulturgut, das mehr oder minder der Nutzung entzogen ist, ob man nun die Ansichten des Verfassers teilt oder nicht.
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Klaus Graf (29. Dezember 2018). Die Eigentumsverhältnisse der Rentkammerarchive des Hauses Ysenburg-Büdingen. Archivalia. Abgerufen am 15. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c8n0