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Urteil des OLG Köln vom 16.3.2012 – Az.: 6 U 206/11
Inwieweit eine solche Darstellung fremder Inhalte in einem Frame ein öffentliches Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG sein kann, das der den Link setzende Webseitenbetreiber vornimmt, wird in der juristischen Diskussion unterschiedlich beurteilt. Während einige auf die Sicht des Internetnutzers abstellen, der an der Adresszeile seines Browsers nicht erkennen kann, dass Teile der Webseite von einem Dritten stammen, und ausreichen lassen, dass sich der Webseitenbetreiber fremde Inhalte derart zu Eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit der Inhalte nicht mehr in Erscheinung tritt (LG München I, Urt. v. 10.01.2007 – 21 O 20028/05, MMR 2007, 260 [262] m. Anm. Ott; für § 22 KUG ähnlich LG Köln, Urt. v. 17.06.2009 – 28 O 662/08, K&R 2009, 820; vgl. im älteren Schrifttum etwa Schack, MMR 2001, 9 [16]; für ein unbenanntes Verwertungsrecht in diesen Fällen Ott, a.a.O.; ZUM 2008, 556; WRP 2010, 452), betonen andere, dass der bloße Anschein einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung mit der Erfüllung des Tatbestands nicht gleichzusetzen ist, weshalb sie das Framing trotz des damit vom Linksetzer erweckten Eindruck eines einheitlichen Internetauftritts nicht anders beurteilen als das Setzen gewöhnlicher Hyperlinks (vgl. Schricker / Loewenheim / von Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a Rn. 46; Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a Rn. 29). Dieses jedoch greift – wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ein, sondern verweist lediglich in einer Weise auf das fragliche Werk, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang zu diesem Werk erleichtert (vgl. BGH GRUR 2003, 958 [962] = WRP 2003, 1341 – Paperboy).
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Weil der Bundesgerichtshof unter dem Merkmal des Zugänglichmachens in § 19a UrhG ein vom Verletzer kontrolliertes Bereithalten eines in seiner Zugriffssphäre befindlichen Werks zum Abruf versteht (vgl. BGH, GRUR 2009, 845 = WRP 2009, 1001 [Rn. 27] – Internet-Videorecorder; BGHZ 185, 291 = GRUR 2010, 628 = WRP 2010, 916 [Rn. 19 f.]) – Vorschaubilder I; von Dritten hochgeladene, aber in den eigenen Internetauftritt integrierte Fotografien betraf BGH, GRUR 2010, 616 = WRP 2010, 922 – Marions Kochbuch), mag viel dafür sprechen, im bloßen Framing regelmäßig keine urheberrechtliche Verwertungshandlung des Betreibers der Webseite zu sehen, auf der sich der eingebundene Link zu den fremden Inhalten befindet. Im Streitfall bedarf dies aber keiner abschließenden Entscheidung.
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Denn unter den hier vorliegenden Umständen kann keine Rede davon sein, dass die seinerzeit im Impressum als Betreiberin ihrer Unterseite des Internetportals „P..de“ ausgewiesene Beklagte die im Wege des Framing sichtbar gemachten, außerhalb ihrer Zugriffssphäre bei der Streithelferin zu 2.) gespeicherten Inhalte des Online-Katalogs kontrolliert oder sich zumindest in einer Weise zu Eigen gemacht hätte, dass sie von Internetnutzern für Inhalte ihrer Unterseite gehalten werden mussten. Aus dem in jedem einschlägigen Frame mit Katalogbildern zu Beginn angebrachten deutlichen Hinweis „Dieser Service wird Ihnen von P..de zur Verfügung gestellt. Powered by U.“ (vgl. Anlagen K 6 und K 10, Bl. 29, 40 ff. d.A.) und den im angefochtenen Urteil (S. 10) zutreffend angeführten weiteren Modalitäten der Katalogsuche konnte ein verständiger Internetnutzer vielmehr leicht erkennen, dass die Beklagte nicht den Inhalt der Online-Kataloge verantwortete, sondern Interessierten (wie von der Aushändigung herkömmlicher gedruckter Kataloge in einem Reisebüro gewohnt) lediglich einen erleichterten Zugang zu dieser Fremdleistung bot.
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Klaus Graf (7. Mai 2012). "Framing" kann urheberrechtlich zulässig sein. Archivalia. Abgerufen am 11. September 2024 von https://doi.org/10.58079/blwy