Zitat: “Erwirbt eine Bibliothek einen neueren Nachlass, so geht dieser zwar in ihr Eigentum über, die Verwertungsrechte verbleiben aber bei den Erben des Nachlassers bzw. bei Dritten. Die Bibliothek ist folglich gut beraten, sich in einem Übereignungsvertrag mit dem bzw. den Rechteinhaber(n) Nutzungsrechte am Nachlass schriftlich einräumen zu lassen. Dazu können z.B. das Vervielfältigungs-, das Ausstellungs- und das Publikationsrecht gehören.”
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Klaus Graf (1. Juni 2012). Empfehlungen der DBV-AG „Handschriften und Alte Drucke“ zu rechtlichen und praktischen Aspekten in der Benutzung von Nachlässen. Archivalia. Abgerufen am 20. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/blte