http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft76/Heft_76_2012.pdf
Rainer Polley sichtet in: Archivpflege in Westfalen-Lippe 76 (2012), S. 25-31 die vielfältigen Normen der Landesgesetzgebung, bezieht sich abschließend auf meinen Beitrag http://archiv.twoday.net/stories/3857905 und unterstreicht die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage. An meiner eigenen Position hat sich nichts geändert: Archive sollten die BITTE äußern, Belegexemplare zu erhalten und Benutzer sollten im eigenen Interesse und im Interesse der Allgemeinheit, wenn irgend zumutbar, dieser Bitte nachkommen – eventuell auch durch Abgabe einer elektronischen Fassung. Da ein Belegexemplar meines Wissens noch nie eingeklagt wurde, tragen rechtliche Vorschriften zum Thema nur zur Verkomplizierung des Archivrechts bei und sollten unterbleiben.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (17. Juni 2012). Der archivische Belegexemplaranspruch in vielseitiger Ausprägung als Rechtsproblem. Archivalia. Abgerufen am 18. März 2025 von https://doi.org/10.58079/blqi
Klage nicht notwendig “Eingeklagt”? Sowas geht om Normalfall (= öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis) durch Leistungsbescheid!
Es gab auch keinen solchen Leistungsbescheid, soweit bekannt