Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Das drohende Auslaufen von § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) wirft Forschung, Lehre und Studium um Jahre zurück

Sagt zurecht der DBV:

http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/positionen/2012_06_Stellungnahme__52a_final.pdf

“Große Sorge bereitet dem dbv zurzeit der drohende Wegfall der bis zum 31.12.2012 befristeten Regelung von § 52a UrhG. Wenn der Gesetzgeber nicht vorher tätig wird, um den Paragrafen zu entfristen, würden plötzlich viele der heute üblichen Unterrichtsformen und der Austausch von Texten in Forscherteams illegal. ”

Steinhauer bespricht die aktuelle, völlig unbefriedigende Lage in seiner Bibtag-Präsentation:

http://www.opus-bayern.de/bib-info/volltexte//2012/1306/pdf/Vortrag_Hamburg_BTag_Steinhauer.pdf


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (18. Juni 2012). Das drohende Auslaufen von § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) wirft Forschung, Lehre und Studium um Jahre zurück. Archivalia. Abgerufen am 15. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/blqd


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „Das drohende Auslaufen von § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) wirft Forschung, Lehre und Studium um Jahre zurück“

  1. ungeeigneter Kronzeuge Herr Steinhauer vertritt nun just die Fernuni Hagen und damit eine Institution, die der ganzen deutschen Hochschullandschaft unabsehbaren Schaden zugefügt hat und noch weiter zufügt – dies tut sie, indem sie ausgerechnet einen Fall durch die Gerichtsinstanzen jagt, bei dem man auch als Wohlmeinender nur von einem dreisten Missbrauch des § 52a UrhG sprechen kann.

    1. ?? 1. Die Fernuniversität wird entweder durch ihren Rektor oder die Kanzlerin vertreten, deren UB durch die Direktorin. Wenn Herr Steinhauer einen Vortrag über das Urheberrecht hält, vertritt er seine eigene Sicht der Dinge und spricht nicht für die Institution.

      2. Inwiefern schon das angesprochene Verfahren – und nicht das Urteil des OLG Stuttgart – der Hochschullandschaft Schaden zufügt, kann ich nicht erkennen.

      3. Urheberrechtskonforme Fernlehre ist unter heutigen Vorzeichen nach meiner Einschätzung faktisch unmöglich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.