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Urheberrecht bei Zeitungen

Wer kann mir bitte bei der Beantwortung der folgenden Anfrage helfen?
“Wie
verhält sich das mit dem Urheberrecht bei alten Zeitungen,
Zeitschriften halt Periodika. Zum Beispiel: Eine “Rügensche Zeitung”
von 1940 in welcher 10 verschiedene Autoren einen Beitrag geschrieben
haben. Diese Zeitung ist über 70 Jahre alt, die Autoren aber sind noch
nicht alle 70 Jahre verstorben. Den Zeitungsverlag gibt es auch seit
1945 nicht mehr. Ist diese Zeitung dann gemeinfrei ? Könnte man sie
ins Internet stellen oder zur weiteren Vermarktung Reprints
herstellen ? Es gibt doch Zeitungsarchive im Internet. Umgehen diese
das Urheberrecht der jeweiligen Autoren ?”
Geklärt ist, dass es auch keinen Rechtsnachfolger für den Zeitungsverlag gibt. Folgt man strikt dem Urheberrecht, müsste man ja warten, bis alle Autoren 70 Jahre verstorben sind, aber gibt es nicht irgendein Schlupfloch? Wobei ich selber denke, dass es auch noch einen Unterschied zwischen öffentlicher freier und kommerzieller Verwertung geben müsste?
Danke Margret Ott


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
MOtt (20. Juni 2012). Urheberrecht bei Zeitungen. Archivalia. Abgerufen am 20. April 2025 von https://doi.org/10.58079/blq6


Ein Gedanke zu „Urheberrecht bei Zeitungen“

  1. Eine einfache Antwort darauf gibt es nicht Tipp 1: Einfach online stellen und hoffen, dass es keinen Ärger gibt.

    Tipp 2: http://de.wikipedia.org/wiki/Zeitungszeugen und ?s=zeitungszeugen gründlich durcharbeiten

    Anscheinend liegt die Revision des Urteils des OLG München beim BGH
    http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_M%C3%BCnchen_-_Zeitungszeugen

    Es spricht viel dafür, dass dieses Urteil nur in geringem Maß verallgemeinerungsfähig ist. Es spricht so gut wie alles dafür, dass ohne die Zustimmung der Erben der Autoren nichts geht.

    Es muss auf das allergenaueste eruiert werden, ob der Herausgeber auf der Titelseite bzw. im Impressum genannt ist und eine schöpferische Tätigkeit hinsichtlich des Sammelwerks geleistet hat.

    Ein schöpferischer Herausgeber hat die Rechte am Sammelwerk für 70 Jahre nach seinem Tod.

    Die einzelnen Artikel, soweit sie nicht anonym erschienen sind, dürfen nur mit Zustimmung der Rechtsnachfolger der Autoren publiziert werden, da in der Regel ausschließliche Rechte nicht übertragen wurden.

    Faktisch ist es so, dass Zeitungsdigitalisierungsunternehmen bei noch vorhandenen Verlagen deren Einwilligung einholen, bei nicht mehr vorhandenen Verlagen aber einfach digitalisieren. Aber auch da kanns Ärger geben:

    ?p=12430

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