Nur das grundsätzliche Prozedere der Aktenvernichtung zur “Operation Rennsteig” erklärte er den Parlamentariern, die Licht in die an Pleiten, Pech und Pannen so reiche Suche nach den 1998 in die Illegalität abgetauchten Rechtsterroristen bringen wollen. Heraus kam durchaus Überraschendes: Genaue Zeitvorgaben, wann welche Akten zu löschen sind, gibt es beim deutschen Inlandsgeheimdienst offenbar nicht. Mal bewahren die Sammler und Auswerter beim BfV die Deckblätter zu ihren V-Leuten fünf Jahre lang auf, mal sind es zehn Jahre oder gar fünfzehn Jahre.
[…] Als Rechtsgrundlage für die Reißwolf-Aktion verweist der Präsident auf das Verfassungsschutzgesetz, wonach personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung “nicht mehr erforderlich ist”.
Bundesarchivgesetz geht aber vor – eine Bundesbehörde sollte das ebenso wissen wie das Einmaleins.
Siehe auch
http://www.zeit.de/politik/deutschland/2012-07/nsu-untersuchungsausschuss-verfassungsschutz
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (6. Juli 2012). Durch und durch schludrige Aktenführung beim Verfassungsschutz. Archivalia. Abgerufen am 12. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/blnp
Ablauf der Aufbewahrungsfrist = Anbietungspflicht Das Einmaleins ist seit der Büroreform aus sämtlichen Köpfen verschwunden. Ohne die Grundlage des Einmaleins und die Grundlage unserer Demokratie, geht diese langsam aber sicher vor die Hunde.
Aber solange wir noch “Brot und Spiele” haben…
keep the archives turning
iris kausemann