Aus der Facebook-Grupp Archivfragen. Quelle: Der Archivar Jg. 33, Heft 2, Mai 1980, Spalte 247. Es wurde in diesem Zusammenhang auf den heutigen § 5 Abs. 4 Sächsisches Archivgesetz hingewiesen. Nach § 13 Abs. 4 gilt das nicht für kommunale Archive.
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Klaus Graf (14. November 2018). Vorkaufsrecht der DDR-Staatsarchive für Archivgut im Antiquariatsbuchhandel. Archivalia. Abgerufen am 6. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c8f6
Die Regelung kannte ich noch nicht, Dank für den Hinweis. Sie dürfte im Zusammenhang stehen mit der Rechtsfigur des “Staatlichen Archivfonds”, siehe Verordnung über das staatliche Archivwesen” [der DDR] vom 17. Juni 1965. [Digitalisiert online scheint es die Verordnung noch nicht zu geben.] Zum Staatlichen Archivfonds der DDR gehörte neben dem Archivgut der staatlichen Organe z. B. auch das Archivgut von Verbänden, Einrichtungen und Betrieben “der kapitalistischen Wirtschaft einschließlich des Großgrundbesitzes, die in Volkseigentum überführt oder aufgelöst worden sind“.
Gerhart Enders in seiner “Archivverwaltungslehre” (2. Auflage 1967, S. 24): “Auf Grund des gesellschaftlichen Wertes des Archivgutes ist es eine Aufgabe des sozialistischen Staates, für seine Sicherung, Erhaltung und Nutzbarmachung zu sorgen. […] Für nichtstaatliches Archivgut besteht ein gewisses Aufsichtsrecht; ist es gefährdet, so können die erforderlichen Maßnahmen vom Ministerium des Innern getroffen werden.”