Zur deutschen Rechtslage siehe etwa das Interview mit RA Solmecke:
http://experten-interviews.de/2012/07/06/umgehen-von-geo-sperren-ist-nicht-strafbar
Zur Nutzung eines US-Proxys, wenn er den Zugang zu von HathiTrust oder Google gesperrten, in den EU noch nicht gemeinfreien Werken eröffnen soll, lässt sich Solmeckes Argumentation (“Die Umgehung einer “Geo-Sperre” verstößt auch nicht gegen das Verbot der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG. Durch die Verwendung der „Geo-Sperre“ als technische Schutzmaßnahme verhindert der Anbieter, dass Nutzer mit bestimmten IP-Adressen auf die Videos zugreifen können. § 95a UrhG setzt jedoch voraus, dass die technische Schutzmaßnahme gerade durch denjenigen eingesetzt wird, der die Rechte an dem betroffenen Werk, hier also dem Video, hat. Youtube hat jedoch gerade nicht das Recht, die Videos in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen. Aus diesem Grund liegt auch kein Verstoß gegen § 95a UrhG vor. “) übertragen. Auch das Herunterladen von Buchseiten für den privaten Gebrauch ist nach meiner Ansicht von § 53 UrhG gedeckt, wenn das Angebot im Ursprungsland legal ist.
Volltext der Entscheidung:
http://www.ca7.uscourts.gov/tmp/KF1FD6ZR.pdf