“Der Geschmack eines Lebensmittels kann nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht urheberrechtlich geschützt werden. Geschmack könne nicht als „Werk“ eingestuft werden, urteilten die Luxemburger Richter am Dienstag.
Das aber sei für den Urheberschutz notwendig. Dieser gelte für geistige Schöpfungen und Ausdrucksformen, aber nicht für Verfahren oder Arbeitsweisen. Eine „präzise und objektive Identifizierung“ von Geschmack sei nicht möglich, da dieser subjektiv sei, argumentierte das EU-Gericht (Rechtssache C-310/17).”