“Das Grimmzentrum ist Berlins größte Uni-Bibliothek und selbst am Wochenende oft bis auf den letzten Platz besetzt. Es ist eine von wenigen Bibliotheken in der Hauptstadt, die bislang auch sonntags ganztägig bis 22 Uhr offen hat. Damit ist vorerst Schluss. Ab kommendem Sonntag bleiben die Türen der Bibliothek zu.
Der Grund dafür ist ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin (LAG). Das hat entschieden, dass die Beschäftigung von studentischen Hilfskräften in nichtwissenschaftlichen Bereichen von Hochschulen unzulässig ist. Zu diesen Bereichen gehören das Präsidium, Stabsstellen, Geschäfts- und Pressestellen, der Computer- und Medienservice, Dekanate, Direktorien und Sekretariate und auch die Bibliotheken, Zweitbibliotheken und Archive. Dort dürfen studentische Hilfskräfte nicht mehr arbeiten.” (Hervorhebung von mir)
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (6. November 2018). Berlin: Studentische Hilfskräfte dürfen nicht mehr in der Verwaltung beschäftigt werden. Archivalia. Abgerufen am 7. November 2024 von https://doi.org/10.58079/c8dw
“…. Zu diesen Bereichen gehören das Präsidium, Stabsstellen, Geschäfts- und Pressestellen, der Computer- und Medienservice, Dekanate, Direktorien und Sekretariate und auch die Bibliotheken, Zweitbibliotheken und Archive. Dort dürfen studentische Hilfskräfte nicht mehr arbeiten.”
Dort dürften studentische Hilfskräfte sehr wohl noch arbeiten. Das Urteil des LAG steht dem auch nicht entgegen.
Die Behauptung aus dem Artikel der MoPo stimmt so nicht.
Das LAG hat hier entschieden, dass in dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin zur Erbringung nichtwissenschaftlicher Tätigkeiten, auch dann wenn sie nebenher als Studentin eingeschrieben war, das WissZeitVG nicht angewendet werden kann und dass sie nach dem geltenden TVL zu vergüten ist.
Die ordentliche Vergütung aller Arbeitnehmer nach Tarif ist der Bibliothek aber offensichtlich zu teuer.
Sehe ich es richtig, dass die Archive im Leitsatz der Entscheidung nicht explizit erwähnt werden?
Nunja, dass studentische Hilfskräfte in weiten Teilen der Republik unrechtlich in der Verwaltung beschäftigt werden ist ja keine Neuigkeit. Dass der günstige Ersatz für Fachkräfte nun eingeschränkt wird, ist eigentlich zu begrüßen, würden Archive und Bibliotheken nicht pauschal als nicht-wissenschaftlich deklariert. Das ist allerdings starker Tobak. Da mag ich mir ja fast gerne eine Revision wünschen.
Haben Sie, Herr Graf, zufällig ein Aktenzeichen zu dem Fall gefunden? Sehr schade, dass die MoPo das nicht ausgegeben hat, um sich genauer mit der Materie beschäftigen zu können.
7 Sa 143/18
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE180014048&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
Habe ich Tomaten auf den Augen, oder steht da wirklich nichts davon drin, daß studentische Hilfskräfte irgendwo nicht beschäftigt werden dürften? Soweit ich als juristischer Laie sehen kann, geht es da ausschließlich um Fragen der Eingruppierung.
Und hier noch die Rechtsgrundlage:
https://www.gesetze-im-internet.de/wisszeitvg/__6.html
Hintergrund ist, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer studentischen Hilfskraft nach § 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG – https://www.gesetze-im-internet.de/wisszeitvg/) voraussetzt, dass wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind, siehe Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2018/pressemitteilung.738967.php) zum Urteil vom 5.6.2018 – 7 Sa 143/18 (https://dejure.org/2018,28028).