Wohl hat sich im Jahre 1954 am liturgischen Fest des Heiligen Jean-Baptiste de la Salle sowie der Heiligen Denise, welcher der Vatikan – mit welchen Beweisen auch immer – seit ihrer Seligsprechung Jungfrauenstatus bescheinigt, kalendarisch somit am 15. Mai, eine Sondersitzung der Obersten Heiligen Kongregation des Sanctum Officium intensiv mit dem Vorhaut-Thema befasst. Nach langer Beratung in größerem Kreise zogen sich die der Sitzung beiwohnenden Kardinäle Giuseppe Pizzardo (1877–1970), Alfredo Ottaviani (1890–1979), Adeodato Giovanni Piazza (1884–1957) und Nicola Canali (1874–1961) zurück und verhandelten während einer Stunde geheim und ohne Protokoll. Später verkündeten sie in der wiederaufgenommenen Sitzung ihr Urteil: Die Bitte eines französischen Jesuiten, das Dekret Nr. 37 A vom 3. Februar 1900 aufzuheben, mit welchem die Oberste Heilige Kongregation verbietet, über die Reliquie der Vorhaut Jesu zu sprechen und zu schreiben, werde abgewiesen und das frühere Dekret verschärft. Gegen jeden, der ohne Erlaubnis über das heilige Präputium schreibt und spricht, bleibe dem Heiligen Apostolischen Stuhl die Strafe der Exkommunikation vorbehalten, welche zudem von der Kategorie speciali modo in die Kategorie specialissimo modo übernommen wird. Wer diese Vorschrift übertrete, sei ipso facto als ehrlos anzusehen, gnädigerweise allerdings bloß in der niederen Kategorie der „geduldeten Ehrlosen“. Sollten sie allerdings verstockt bleiben, würden sie durch ein auf ihren Namen lautendes Urteil in die höhere Kategorie der „zu meidenden Ehrlosen“ versetzt.
Siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Heilige_Vorhaut
http://www.sonntagsblatt-bayern.de/news/aktuell/2012_08_26_01.htm
http://hdl.handle.net/2027/inu.30000105099224?urlappend=%3Bseq=149 (US) = Clemen 1909
[ https://archive.org/stream/ArchivFuerKulturgeschichte7#page/n141/mode/2up ]
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Klaus Graf (21. August 2012). Sanctissimum Praeputium. Archivalia. Abgerufen am 14. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/blgp