http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/06-07-2012-bgh-patanwz-1-11.html
Nach der Darstellung des Beschlusses könnte man versucht sein, an korrupte Machenschaften zu denken. Jedenfalls im Patentrecht scheint es keine Möglichkeit zu geben, die bei Fachaufsätzen doch sehr befremdliche Veröffentlichung eines fiktiven Interviews (Veröffentlichung eines Artikels als Interview, obwohl kein Interview geführt wurde) zu verhindern. Ebenso ist es ein Unding, dass die Zwangsmitglieder keinen Anspruch auf Offenlegung der Verträge über die Herausgabe der Zeitschrift haben.
Ein widerlicher Freibrief für Korruption und Schleichwerbung in der Verlagswirtschaft!
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (22. August 2012). Unfähige alte Männer des BGH billigen Schmu bei den "Mitteilungen der deutschen Patentanwälte" Archivalia. Abgerufen am 14. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/blgg
alt aber nicht unfähig Also auch wenn der Autor ebenfalls alt sein mag, so hält er sich aber eben nicht für unfähig.
Pöbel-Olympiade “Unfähige alte Männer” – haben Sie in den Spiegel geschaut? Der jüngste sind Sie ja auch nicht mehr…
Und was das “unfähig” angeht – hören Sie doch endlich auf, den Hobbyjuristen zu spielen und über Sachverhalte zu faseln, von denen Sie einfach nichts verstehen. Stauben Sie in Ihrem schönen Aachener Archiv lieber ein paar Aktendeckel ab.
Mal was anderes @iuris: Sind Sie Journalist, dass Sie meinen, dass Aktendeckel in Archiven verstaubt sind?
Mal wieder Anlass zum Fremdschämen Gegenstand der BGH-Entscheidung ist das Rechtsverhältnis zwischen den Zwangsmitgliedern bestimmter öffentlich-rechtlicher Verbände und ihrem Verband (hier: Patentanwaltskammer). Mit “Patentrecht” oder “Verlagswirtschaft” hat das nicht das Geringste zu tun. Warum befassen Sie sich ständig öffentlich mit Dingen, von denen Sie so offenkundig keine Ahnung haben?
Warum besuchen Sie ständig Blogs, bei denen Sie sich fremdschämen müssen? Niemand zwingt Sie, via Jurablogs oder anderswoher hierher zu kommen. Hauen Sie einfach ab! Ich werde Ihre unkundigen Äußerungen bestimmt nicht vermissen.
In der Sache hab ich absolut Recht. Es ging um Machenschaften bei der Publikation einer Fachzeitschrift, die jedenfalls nicht über das Zwangsmitgliedschafts-Rechtsverhältnis beanstandet werden können. Das war mir absolut klar.
Sie wissen, wo der Zimmermann das Loch gelassen hat?
Mal wieder Anlass zum Fremdschämen Na klar – “Machenschaften” müssen verboten werden können. Von jedem. Und wenn der BGH so einen rechtsfremden Unsinn (so abwegig argumentierte nicht einmal der Kläger des vorliegenden Falles) nicht anerkennt, dann sind das eben “unfähige alte Männer”, wenn nicht sogar “korrupte Machenschaften”. Genau das meine ich mit “Anlass zum Fremdschämen”.