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Wildkassation in Baden-Württemberg?!

“In Baden-Württemberg sind zentrale Daten zum umstrittenen EnBW-Aktiendeal wohl unwiederbringlich gelöscht worden. Wie die “Stuttgarter Zeitung” berichtet, ließ Ex-Ministerpräsident Mappus nach seiner Abwahl die Festplatte seines Arbeitscomputers im Staatsministerium zerstören. […]”

Quelle: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/baden-wuerttemberg-mappus-soll-vor-amtsuebergabe-daten-geloescht-haben-a-851605.html


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Archivar123 (25. August 2012). Wildkassation in Baden-Württemberg?! Archivalia. Abgerufen am 4. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/blfk


7 Gedanken zu „Wildkassation in Baden-Württemberg?!“

  1. Verwaltungsrechtler sagt: rechtswidrig! “Ausbau und Vernichtung einer Festplatte aus einem Computer der öffentlichen Verwaltung sind nach Überzeugung des Verwaltungsrechtlers Prof. Kay-Uwe Martens rechtswidrig. „Die Festplatte und alle darauf befindlichen Akten gehören dem Staat und müssen auch bei ihm bleiben. Das müsste jedem Staatsdiener klar sein“, sagte Martens der Nachrichtenagentur dpa am Freitag.

    Aus dem Strafgesetzbuch ergebe sich, dass eine Zerstörung von dienstlichen Schriftstücken oder Geräten illegal und unter Umständen strafbar sei. „Sonderregelungen für Ministerpräsidenten gibt es nicht.“

    Im Strafgesetzbuch findet sich der Paragraf 133 zum „Verwahrungsbruch“”
    http://www.fr-online.de/politik/enbw-deal-mappus-vernichtung-einer-festplatte-ist-rechtswidrig,1472596,16961680.html
    Etwas ausführlicher:
    http://www.tagblatt.de/Home/nachrichten/ueberregional/baden-wuerttemberg_artikel,-Ex-Ministerpraesident-Mappus-geraet-immer-mehr-unter-Druck-_arid,185062.html

    Zum Thema Verwahrungsbruch in Archivalia
    ?s=verwahrungsbruch

    1. Das Verwahrungsgebot kennt jeder Beamter (und die Konsequenzen eines Bruchs auch). Kann eigentlich nur bedeuten, dass der Inhalt der dienstlichen Schriftsätze weitergehendere (evtl. auch strafrechtliche) Folgen nahelegten, als der Verstoß gegen Pflicht zur Aufbewahrung derselben…?

    2. “Das Verwahrungsgebot kennt jeder Beamter ” – da bin ich mir nicht so sicher.
      Man sollte einmal Archivierende , die den § 133 einmal in ihren internen Schulungen zur Schriftgutverwaltung erwähnen, wegen der Reaktion befragen.
      Übrigens: ” Lt. Strafstatitstik wurden in den Jahren 1996 bis 2006 ca. 35 Fälle im Jahr ermittelt” so Hecker auf dem Bremer Archivtag: ?p=11193. Bei der Zahl dürfte es sich lediglich um die Spitze des Eisberges handeln.

    3. Literatur u. a. Zum § 133 StGB:
      Hans-Joachim Hecker: Entwendet und beschädigt – Verfolgung des täters und Schutz des Archivguts, in: VdA: Alles was Recht. Archivische Fragen – jurisitische Antworten. 81. Deutscher Archivtag 2011 in Bremen, Fulda 2012, S. 119-123. Auf den Seiten 120-121 äußert sich Hecker zum § 133.

    4. Staatsarchiv zeigte Mappus an http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.verdacht-auf-aktenvernichtung-staatsarchiv-zeigte-mappus-an.a57e99d8-6963-4651-baff-3a575938d444.html

      s.a.:

      “[…] Unterdessen wurde bekannt, dass Mappus auch dem Landesarchiv gegenüber die kalte Schulter gezeigt hatte. Ein Sprecher des Archivs erklärte, der CDU-Politiker sei der mehrmaligen Aufforderung nicht nachgekommen, der Landesbehörde Dokumente aus seiner Regierungszeit zukommen zu lassen. Ein Mitarbeiter des Archivs hatte den scheidenden Regierungschef deshalb wegen des Verdachts auf Aktenvernichtung angezeigt, die Staatsanwaltschaft leitete damals jedoch kein Verfahren ein […]”

      http://www.swr.de/nachrichten/bw/-/id=1622/vv=teaser-12/nid=1622/did=10250770/x1pmwp/index.html

    5. “der ebenfalls genannte „Verwahrungsbruch“ dürfte laut Experten eher nicht greifen” Wer auch nur ein wenig mit der archivrechtlichen Literatur vertraut ist, wird den von Wolf genannten Aufsatz von Hecker im jüngsten Archivtagband als nicht sehr hilfreich einstufen. Die Problematik des Verwahrungsbruchs wird nicht hinreichend thematisiert, und ein Artikel, der über das Eigentum am Archivgut handelt, ohne die Monographie von Strauch dazu zu zitieren, entlarvt sich als juristische Dünnbrettbohrerei.

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