https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-10/cp180161de.pdf
Erstens erfüllten solche Berichte nicht die Anforderungen an ein urheberrechtlich schutzfähiges
Werk, und zweitens wäre ihr Schutz eine ungerechtfertigte Beschränkung der freien
Meinungsäußerung.
Siehe auch
https://archivalia.hypotheses.org/67849
Bleibt zu hoffen, dass der EuGH sich wie meistens auf die Seite des Generalanwalts schlägt.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (29. Oktober 2018). Nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Szpunar genießt ein schlichter militärischer Lagebericht keinen Urheberrechtsschutz. Archivalia. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c8cg