Vom 15.10.2018
“– Das Staatsarchiv hat es versäumt, im Vorfeld Gespräche zu führen, deren Erkenntnisse zu einer anderen Entscheidung geführt hätten.
– Die Annahme, dass alle in den Todesbescheinigungen vorhandenen Informationen an anderer Stelle vorhanden sind, ist falsch. Die Todesursache und die Namen der den Tod bescheinigenden Ärzte sind an anderer Stelle nicht lückenlos überliefert. Dies gilt für die Todesursachen für die Zeit von 1876 bis Juni 1938. Die Namen der den Tod bescheinigenden Ärzte lassen sich für die Euthanasie-Opfer in den Akten zu den NSG-Verfahren nachweisen.
Nach heutigem Kenntnisstand war die Entscheidung, den Bestand ohne vorherige Kommunikation mit den Nutzerinnen und Nutzern als nicht archivwürdig zu bewerten, ein Fehler. Insbesondere der Quellenwert für die Zeit die Jahre von 1933 bis 1945 hätte bei der Bewertungsentscheidung berücksichtigt werden müssen.” (Hervorhebung KG)
Siehe zuletzt hier:
https://archivalia.hypotheses.org/84011
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Klaus Graf (18. Oktober 2018). Erneute Stellungnahme des Staatsarchivs Hamburg: Archivische Bewertung des Bestandes 352-5 Gesundheitsbehörde. Archivalia. Abgerufen am 14. November 2024 von https://doi.org/10.58079/c8b2