Bei der aktuellen Gerichtsentscheidung geht es um acht Dokumente, die der Wissenschaftliche Dienst und der Sprachendienst des Bundestags für den damaligen CSU-Abgeordneten zu Guttenberg erarbeitet hatten. Laut dem Urteil fallen diese Dokumente unter das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und müssen dem Kläger deshalb zur Verfügung gestellt werden.
Ein Journalist hatte sich auf das Gesetz berufen und Einsicht in die Texte gefordert. Der Bundestag lehnte dies jedoch ab. Die Zuarbeit der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes sei vom “Informationszugang” ausgenommen, weil sie der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen sei, argumentierte der Bundestag. Im Übrigen stehe dem Informationsanspruch der Schutz geistigen Eigentums entgegen.
Das Gericht entschied nun, nur die Wahrnehmung der parlamentarischen Angelegenheiten sei vom IFG ausgenommen, nicht aber die Zuarbeiten für Abgeordnete des Wissenschaftlichen Dienstes. Auch der Schutz des geistigen Eigentums steht dem Anspruch laut Gericht nicht entgegen. Die Bundestagsverwaltung sei Inhaberin der Nutzungsrechte. Ihr Erstveröffentlichungsrecht sei durch die Herausgabe nicht verletzt, weil nur der Kläger und nicht die Allgemeinheit Kopien der Dokumente erhalten.
Der Bundestag kann gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen, will jedoch abwarten, bis die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.
Az.: VG 2 K 185.11
PM:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20120914.1330.375247.html
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/55770839
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Klaus Graf (14. September 2012). Der Bundestag muss einem Journalisten Einsicht in Akten gewähren, die der frühere Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg für seine umstrittene Doktorarbeit verwendet hat. Archivalia. Abgerufen am 23. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/blcq