Das UrhWissG und seine Auswirkungen auf die bibliothekarische Arbeit

http://doi.org/10.1515/bd-2018-0081 (TA)

Die beiden Autorinnen haben auf ein aussagekräftiges Abstract verzichtet. Es zeigt das ganze Elend des wissenschaftlichen/fachlichen Publizierens, dass Herausgeber generell nicht willens sind, für solche unverzichtbare Beigaben zu sorgen.

Der Aufsatz geht am Thema vorbei: von der Praxis ist keine Rede. Erläutert wird das Gesetz (samt amtlicher Begründung) ggf. im Licht der juristischen Literatur. Die konkreten Probleme gehen im üblichen juristischen Geschreibsel unter.

Erheblich besser erscheinen mir meine eigenen Stellungnahmen:

https://archivalia.hypotheses.org/70886 (zu § 60e UrhG)

https://archivalia.hypotheses.org/80298 (§ zu 60f UrhG)

Ist irgendetwas NENNENSWERTES durch die Novellierung im Bibliotheksbereich besser geworden?


NEIN, denn es gibt bedeutende Verschlechterungen.

a) Die aus meiner Sicht mit Art. 5 GG unvereinbare Ausnahme für Zeitungsartikel und Kioskzeitschriften, die diese aus der Fernleihe komplett ausnimmt.

Dazu Anm. 30 des Aufsatzes:  Schack bezeichnet diese Ausnahme für Lehre und Wissenschaft als „so widersinnig wie skandalös. Hier ist der Gesetzgeber erneut vor dem Druck der Presseverleger eingeknickt. Den Einsatz ausgerechnet von tagesaktuellen Medien in Unterricht und Lehre zu behindern, ist absurd […]“ Schack in: ZUM 2017, S. 802, S. 804.

Dem Ausweg bei älteren Zeitungsartikeln, diese als vergriffene Werke zu sehen, schieben die Autorinnen in Anm. 19 einen Riegel vor.

b) Der an sich nun mögliche elektronische Versand via Fernleihe lässt auf sich warten; ich habe als Endnutzer noch keinen einzigen Artikel elektronisch erhalten.

Nach wie vor gibt es den gravierenden Kollateralschaden bei gemeinfreien Werken: Auch diese erhält der Nutzer nur auf Papier, selbst wenn sie elektronisch übermittelt wurden.

c) Gewerbliche Nutzer werden von der Fernleihe und Direktlieferdiensten ganz generell ausgesperrt (S. 685).

Das ist ein Unding und meines Erachtens nicht mit Art. 5 GG vereinbar. Soweit gemeinfreie Artikel betroffen sind (für diese gilt das UrgG NICHT), ist eine Verweigerung der Lieferung offenkundig rechtswidrig, wenn wahrheitsgemäß ein gewerblicher Zweck angegeben wird.

d) Bei Campuslieferdiensten sind Probleme absehbar (S. 685).

e) Bei der Terminalnutzung (S. 684) ist noch zu viel unklar.

Man liest nichts über Anschlussnutzungen des Digitalisats durch die Bibliothek. Einen Nachweis in Verbundkatalogen, wo welche Werke der Terminalnutzung (elektronische Leseplätze) zugänglich sind, gibt es nicht, obwohl der für den mobileren Teil der Bevölkerung von großem Nutzen wäre. Eine Verpflichtung, nur registrierten Nutzern Zugang zu gewähren, sieht der Gesetzgeber nicht vor, aber die Liebe der wissenschaftlichen Bibliotheken zum Kujonieren externer Benutzer wird da sicher einen Ausgleich schaffen …

Ist irgendein Leser oder eine Leserin wirklich der Ansicht, dass irgendein deutlicher Fortschritt im Bibliotheksbereich, der womöglich die gravierenden Nachteile kompensieren könnte, in der Praxis sichtbar ist?


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (14. Oktober 2018). Das UrhWissG und seine Auswirkungen auf die bibliothekarische Arbeit. Archivalia. Abgerufen am 8. September 2024 von https://doi.org/10.58079/c8a9


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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