“Die Zahnärztin hatte im Jahr 1987 eine Dissertation zum Thema Zahnreinigung an der RWTH Bochum erstellt und innerhalb dieser selbst geschossene Fotografien von Patienten-Gebissen verwendet. ”
Da ist schon mal der Wurm drin – wer findet den Fehler?
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (4. Oktober 2012). OLG Hamm: Unterlassungs- und Erstattungsanspruch bei Verwendung von Fotos aus einer Dissertation. Archivalia. Abgerufen am 19. März 2025 von https://doi.org/10.58079/bl9a
Das ist einfach Es gibt keine RWTH Bochum…
Bingo
Hehe, ja, da hätte man draufkommen können 🙂
ist das falsche “dieser” gemeint? In der Uni hat sie die Bilder ja nicht verwendet… Aber wer “innerhalb dieser” statt “darin” schreibt, dem ist eh sprachlich nicht mehr zu helfen…
Lag denn die Einwilligung der Patienten vor.
Gehe ich davon aus Wenn die Zahnärztin fotografiert, wird sie ja wohl auch gesagt haben, wozu. Und selbst wenn nicht: Recht am Bild des eigenen Gebisses oder Zahns lese ich aus dem KUG und der Rechtsprechung nicht heraus …