Das Justizministerium Sachsen-Anhalt muss Einsicht in ein Gutachten von Ernst & Young zur Privatisierung der Justizvollzugsanstalt Burg gewähren, teilte schon im Februar 2018 Frag den Staat mit.
https://fragdenstaat.de/blog/2018/jva-burg/
“Das Gericht entschied nun, dass das Urheberrecht einer Akteneinsicht nicht im Wege stehen kann. Zum einen erreiche der Bericht der Wirtschaftsprüfer nicht die nötige Schöpfungshöhe, um überhaupt urheberrechtlich geschützt zu sein. Zum anderen werden weder das Erstveröffentlichungsrecht noch das Vervielfältigungsrecht davon berührt, dass auf Antrag Akteneinsicht gewährt werde. Im Klartext: Selbst wenn ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, darf es eingesehen werden – aber nicht unbedingt online veröffentlicht.
Dass das Justizministerium mit Ernst & Young Verschwiegenheit über den Inhalt des Gutachtens vereinbart hatte, ist für den Fall nicht entscheidend: Eine solche Vereinbarung kann das Recht auf Informationszugang nicht ausschalten.”
Zu IFG vs. UrhG siehe ausführlich die Übersicht der Beiträge bis 2015:
https://archivalia.hypotheses.org/356
Siehe auch die Stellungnahme für Schleswig-Holstein (2018):
https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1250-IZG-SH-und-Urheberrecht.html
Ein verfehltes Urteil des OVG Münster (2017) kritisiert:
Entschließung der 28. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland vom 17. Juni 2014:
Das Urheberrecht dient nicht der Geheimhaltung! (PDF, Anlage 3)
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (5. Oktober 2018). Urheberrecht kein Ausschlussgrund für IFG-Auskünfte. Archivalia. Abgerufen am 16. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/c88g