RA Ferner betätigt sich als Abmahnanwalt in Sachen Rechtsdienstleistungsgesetz:
Das Gesetz
trat 2007 an die Stelle des Rechtsberatungsgesetzes, dessen Opfer ich aufgrund eines Beitrags in der Mailingliste URECHT geworden bin. Ein Rechtsanwalt hatte mich 2003 bei der Staatsanwaltschaft Freiburg angezeigt (ohne dass dies Folgen hatte):
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg14831.html
http://www.aedph-old.uni-bayreuth.de/2000/0085.html
In JurPC erörterte Wolfgang Michel den Fall:
http://www.aedph-old.uni-bayreuth.de/2000/0085.html
Inzwischen stellt das Rechtsdienstleistungsgesetz klar (§ 2 Abs. 3):
“Rechtsdienstleistung ist nicht:
1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).”
Unentgeltlich darf man innerhalb “familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen” rechtlich beraten, auch ohne dafür eine Erlaubnis zu haben.
Selbst RA Ferner konzediert: “Auch darf man sich in der Öffentlichkeit rechtliche Gedanken machen. Die ständige Panikmache in Webforen bzw. Diskussionsgruppen, dass rechtliche Äußerungen gleich ein Verstoß gegen das RDG wären, ist vollkommen überzogen – jedenfalls solange man nicht am Einzelfall hantiert und einer Einzelperson konkrete Ratschläge gibt.”
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (15. Oktober 2012). Unerlaubte Rechtsberatung. Archivalia. Abgerufen am 8. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bl78