RA Ferner gibt eine Übersicht:
http://www.ferner-alsdorf.de/2012/10/hausrecht-fotorecht-fotos-fotoverbot-rechtsanwalt-abmahnung
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (27. Oktober 2012). Fotoverbot durch das Hausrecht? Archivalia. Abgerufen am 22. Januar 2026 von https://doi.org/10.58079/bl4x
Hausrecht vs. Eigentumsrecht Dass Verbote, die auf dem Hausrecht basieren keine dingliche Wirkung entfalten, wird hier nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht.
Siehe Historiograf bei Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum: “Hausrecht begründet kein dingliches Recht mit Wirkung gegen jedermann”
Vgl. auch Prof. Dr. Ansgar Ohly, Anmerkungen zum BGH-Urteil Hartplatzhelden in GRUR 5/2011″: “Andererseits versagt das Hausrecht, wenn Dritte, die nicht selbst gegen die Hausordnung verstoßen haben, Aufnahmen verwerten.”
Die dingliche Wirkung, mit der auch die Verbreitung der Fotos durch Dritte verhindert werden kann, begründet der BGH mit einer Verletzung des Eigentumsrechts.
Pressemitteilung zu den neuen BGH-Urteilen V ZR 44/10,V ZR 45/10 und V ZR 46/10: “Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs … knüpft dabei an die Rechtsprechung des u. a. für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, die durch zwei Entscheidungen repräsentiert wird, die unter den Bezeichnungen “Schloss Tegel” (I ZR 99/73) und “Friesenhaus” (I ZR 54/87) bekannt geworden sind. Danach kann der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Er kann sie hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das ist eine Folge des Eigentumsrechts.”
Und genau aus diesem Grund halten viele Experten die BGH-Entscheidungen für falsch.
Am besten mal nach Bildrecht – Sachfotografie googeln.
MfG
Johannes