Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Verkauf Gymnasialbibliothek Stralsund

Es ist schon viel über den Verkauf von Büchern aus der Gynasialbibliothek Stralsund geschrieben worden. Auf rechtliche Aspekte wurde hier bis jetzt nur vereinzelt eingegangen.
Es stellt sich die Frage ob der Verkauf der Bücher in einem nichtöffentlichen Teil der Stadtverordnetensitzung hätte erfolgen dürfen.

In der Hauptsatzung der Stadt Stralsund steht zum nichtöffentlichen Teil der Sitzungen folgendes:

§ 7 – Sitzungen der Bürgerschaft
(§ 29 KV M-V)
(1) Die Bürgerschaftssitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen
2. Steuer-, Abgabe- und Entgeltangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksangelegenheiten
4. Vergabe von Aufträgen
5. Rechnungsprüfungsangelegenheiten außer dem Abschlussbericht.

(3) Die Bürgerschaft kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten entsprechend Nummern 1. bis 4. in öffentlicher Sitzung behandeln.

(4) Unbeschadet Abs. 2 und 3 ist die Öffentlichkeit durch Beschluss auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohles oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.

Gemäß dem § 7 der Hauptsatzung der Stadt Stralsund, ist dieser Verkauf kein schutzwürdiger Tatbestand und hätte öffentlich behandet werden müssen.

Schutzwürdige Angelegenheiten sind Personalverhandlungen, private Verkäufe sowie Steuerangelegenheiten. Der Verkauf der Bücher erfolgte aus den städtischen Besitz und fällt so nicht unter dem § 7 Nr. 2.

War dieses Verfahren ein Verstoss gegen die Hauptsatzung der Stadt Stralsund ?


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
FredLo (4. November 2012). Verkauf Gymnasialbibliothek Stralsund. Archivalia. Abgerufen am 9. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bl3m


4 Gedanken zu „Verkauf Gymnasialbibliothek Stralsund“

  1. Ihre Frage beantwortet sich von selbst: § 7 Abs. 4: Unbeschadet Abs. 2 und 3 ist die Öffentlichkeit durch Beschluss auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohles oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.

    Wenn also das Stadtparlament entscheidet, dass ein berechtigtes Interesse eines Einzelnen vorliegt, kann die Sitzung nichtöffentlich erfolgen. Wenn ich mir die faktenlose Anti-Antiquarspolemik bei Archivalia anschaue, so liegt ein berechtigtes Interesse als Schutz vor Verleumdung und übler Nachrede eindeutig vor.

    Abgesehen davon schreiben Sie selbst noch: “Schutzwürdige Angelegenheiten sind Personalverhandlungen, private Verkäufe sowie Steuerangelegenheiten.”

    Was bitte ist ein privatrechtlicher Verkauf bzw. fiskalisches Handeln denn wenn nicht ein privater Verkauf? Welche privaten Verkäufe soll die Stadt denn behandeln wenn nicht die eigenen? Etwa den Verkauf von Feldflur x von Bauer Meier an Bauer Müller??

    Gerade städtische Verkäufe finden regelmäßig in nichtöffentlichen Sitzungen statt, nicht nur in Stralsund und nicht nur wenn es um “böse” Antiquare geht… – über die moralische Seite, kann jetzt wieder trefflich polemisiert werden…

    1. Antwort an E.Schiffel: Ach so, und wo alles rechtskonform abläuft, löst sich die moralische Seite in Polemik auf?

      Zitat: “Für Kritiker wie Klaus Graf bleibt der Verkauf der Schriftstücke dennoch unmoralisch. Die in der historischen Schulbibliothek archivierten literarischen, politischen und pädagogischen Werke, teilweise gespendet und zusammengetragen von Poeten, Heimatforschern und bedeutenden Persönlichkeiten der Region, seien auch als Spiegel der damaligen Bildungs- und Kulturlandschaft zu begreifen.”

      Quelle: http://www.svz.de/nachrichten/home/top-thema/artikel/archivare-erzuernt-ueber-buecherverkauf.html

      Selbst wenn hier alles rechtskonform abgelaufen ist, was ich nicht beurteilen möchte, so heißt das noch lange nicht, dass die Kritik an diesem Vorgang substanzlos ist.

    2. Solange alles rechtskonform abgelaufen ist, erübrigt sich jede Unterstellung von Rechtsbruch, die hier auf Archivalia teilweise erfolgt. Moral ist nicht justiziabel, auch wenn KG (und offensichtlich nicht nur er) das gern hätte.

      Kritisieren können Sie natürlich so viel Sie wollen, wir leben in einem freien Land, das die Meinungsfreiheit garantiert. Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden und keiner ist dabei dümmer oder klüger…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.