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Causa Stralsund: Auskunftsklage an das VG Greifswald gefaxt

Meinen Schriftsatz im Umfang von 16 Seiten einschließlich Anlagen habe ich soeben per Fax dem Gericht übermittelt. Es besteht beim Verwaltungsgericht kein Anwaltszwang. Ich dokumentiere im folgenden den Text.

***

Dr. Klaus Graf
Deutsche Straße 8
41464 Neuss

Neuss, den 10. November 2012

An das
Verwaltungsgericht Greifswald
Telefax: (03834) 890 528

EILT: Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO

Hiermit erhebe ich Allgemeine Leistungsklage und beantrage eine
einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gegen die Stadt Stralsund, um
diese zu verpflichten, die am 5. November 2012 der Stadt Stralsund
übermittelten Fragen zu Verkäufen aus ihrer Archivbibliothek ganz oder
teilweise zu beantworten.

In der Anlage beigefügt ist die Mailkorrespondenz mit der Stadt
Stralsund (Mail vom 5. November mit den Fragen, presserechtliche
Legitimation der Kunstchronik, die der Mail beigefügt war, Korrektur
des Datums vom 5. November und erneute Korrektur vom 8. November).
Die gestellten Fragen wurden auch in
http://archiv.twoday.net/stories/197335588
öffentlich gemacht.

Nach telefonischer Auskunft des Pressesprechers Koslik wird sich die
Stadt nicht mehr äußern, bis der namentlich zum Zeitpunkt des
Telefonats noch nicht einmal bestimmte externe Gutachter nicht
Stellung genommen hat, was meines Erachtens Wochen oder sogar Monate
dauern kann.

A) Presse- und medienrechtliche Legitimation

Im vorliegenden Fall sollte angesichts der Tatsache, dass der Skandal
von dem Weblog Archivalia, für das die Auskunft nach dem
Rundfunkstaatsvertrag verlangt wird, in zahlreichen Einzelbeiträgen
aufgedeckt und verbreitet wurde, keine lange Erörterung vonnöten sein,
ob es sich bei Archivalia um ein meinungsbildendes
redaktionell-journalistisches Telemedium handelt, für das die
Auskunftspflicht des Rundfunkstaatsvertrags (§ 9a) gilt. Mit der
Berichterstattung erfüllt das Weblog die genuine Aufgabe der Presse,
zu der Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wahrlich wesentlich
berührenden Frage beizutragen. Die Erklärung des Stralsunder
Oberbürgermeisters, er nähme die Diskussion insbesondere im Internet
“sehr ernst”, zielte nach telefonischer Auskunft des Pressesprechers
gerade auch auf mein Informationsangebot.

Beiträge in Archivalia zur Causa Stralsund:

?s=stralsund

Ich habe zusätzlich auch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit ins
Spiel gebracht, denn seit 1994 beschäftige ich mich wissenschaftlich
mit Kulturgutverlusten bei historischen Sammlungen, siehe die
Publikationsliste:

http://archiv.twoday.net/stories/4974627

Das vielfach zitierte Urteil zum “Auskunftsanspruch eines
Wissenschaftsautors” aus dem Jahr 1995 habe ich seinerzeit erwirkt:

http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200205/20020504.html [Archivversion]

B) Eilbedürftigkeit

“In Frage kommt auch einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Satz
2 VwGO. Ein solcher Weg der (einstweiligen) Anspruchsdurchsetzung wird
in der Literatur (Löffler/Burkhardt, § 4 Rn. 174; Soehring, 4.77;
Löffler/Ricker, Kap. 22, Rn. 5) und in der Rechtsprechung (VGH
Baden-Württemberg, NJW 1996, 538; BayVGH, NJW 2004, 3358) zu § 4 LPGe
jedenfalls in den Fällen großer Eilbedürftigkeit und bei erheblichem,
überwiegendem Öffentlichkeitsinteresse für gegeben erachtet, um
wesentliche Nachteile der Medien abzuwenden. Entscheidend hierfür ist
u. a. der Aktualitätsbezug der begehrten Auskunft. Geht dieser Bezug
infolge des Zuwartens bis zur Klärung des Informationsrechts in einem
Hauptsacheverfahren verloren, ist ersichtlich auch kein effektiver
Rechtsschutz mehr möglich. Der Rundfunkveranstalter ist dann auch
nicht mehr in der Lage, seiner für eine freiheitlich-demokratische
Grundordnung unerlässlichen Informationsaufgabe nachzukommen. Ist das
Verhalten der Behörde insoweit entgegen dem Geist des Anspruchs aus §
9 a, dem öffentlichen Interesse Genüge zu tun, nicht mehr von
Offenheit geprägt, und ist es hierzu notwendig, dem Bürger diese
Angelegenheiten dadurch zugänglich und durchsichtig zu machen, dass
dem Rundfunkveranstalter erst durch die nachgesuchten Auskünfte eine
genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird, anderenfalls
eine wesentliche, ins Gewicht fallende Entscheidungsgrundlage entfiele
(Verfügungsgrund), dann muss es in einer derartigen Situation auch
zulässig sein, eine möglicherweise teilweise Vorwegnahme der
Hauptsache (Erfüllung) in Kauf zu nehmen.” (Hahn/Vesting,
Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, RStV § 9a Informationsrechte Rn. 46)

Im vorliegenden Fall ist es wichtig, dass die Stadt Stralsund endlich
gegenüber der Presse und der allgemeinen Öffentlichkeit die näheren
Umstände der von vielen als skandalös eingeschätzten Verkäufe
bekanntgibt. Eine Hauptsacheentscheidung nach Monaten oder Jahren
würde ersichtlich die zur Unterstützung der öffentlichen
Meinungsbildung bei einer brisanten aktuellen Auseinandersetzung (die
bereits zu mehreren Veröffentlichungen in der regionalen Presse und heute auch in der FAZ,
ausgelöst durch meine Recherchen und Wertungen, geführt hat) nötigen
Informationen nicht rechtzeitig bereitstellen.

Gern gebe ich dem Gericht ergänzend jederzeit telefonische Auskünfte
unter 0177 4880893 und bitte um eine möglichst rasche Terminierung der
Entscheidung noch im Lauf der kommenden Woche.

Die Informationen sind auch für die von mir und einigen anderen
initiierte Kampagne gegen die Stadt Stralsund, die immer breitere
Kreise erreicht, wichtig. Es ist den Medien nicht verwehrt,
meinungsbildende Kampagnen durchzuführen oder zu unterstützen und sich
für die Informationsbeschaffung auf den ja auch für solche Zwecke
geschaffenen Auskunftsanspruch des Presse- und Medienrechts zu
berufen.

“Aus der Gewährleistung der Pressefreiheit folgt die Pflicht des
Staates, diese Aufgabe der Presse zu respektieren. Hierzu gehört auch
die Pflicht zur Erteilung von Auskünften. Einer
freiheitlich-demokratischen Grundordnung entspricht ein Verhalten der
Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von
Offenheit geprägt ist. Es erfordert die Bereitschaft, dem Bürger diese
Angelegenheiten dadurch durchsichtig zu machen, dass der Presse durch
eine großzügige Informationspolitik eine genaue und gründliche
Berichterstattung ermöglicht wird. Eine Behörde, die der Presse eine
Auskunft verweigert, obwohl der Erteilung ein durchgreifender Grund
nicht entgegensteht, wird der ihr vom Grundgesetz auferlegten Pflicht
nicht gerecht.” (VG Arnsberg: Urteil vom 30.01.2009 – 12 K 1088/08).

C) Es liegen keine Versagungsgründe vor

Vielfach werden bei Verkäufen und Käufen von Kulturgütern durch die
öffentliche Hand angeblich schutzwürdige private Interessen
vorgeschützt, die es der Presse verunmöglichen, die Öffentlichkeit
über öffentliche Einnahmen oder Ausgaben zu informieren, obwohl das
zum Kern ihrer Kontrollfunktion gehört.

Meines Wissens haben sich alle anderen Presseorgane (Ostsee-Zeitung,
NDR, dpa, FAZ usw.) vergeblich um eine Bekanntgabe des Verkaufspreises durch
die Stadt Stralsund bemüht (meine Frage 1). Ich sehe darin eine
rechtswidrige Blockadehaltung, die ich – anders als die anderen
Presseorgane – nicht hinzunehmen bereit bin.

Die Stadt Stralsund hat – ohne Begründung – eine pauschale
Informationssperre verhängt, obwohl sie nach allgemeinen
verwaltungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet gewesen wäre, penibel
für jede einzelne Frage zu prüfen, ob eine Beantwortung unzumutbar
ist. Aus meiner Sicht es es absolut rechtswidrig, den “Mantel des
Schweigens” über den Gesamtkomplex zu werfen, ohne detailliert
mögliche Versagungsgründe für jede einzelne Frage zu prüfen und damit
auch traditionell ganz zulässige und normale Auskünfte über den
historischen Archivbestand (hier nur: Existenz bestimmter Stücke im
Archivbestand) zu verweigern.

Nach archivrechtlichen Grundsätzen kann ohne weiteres Auskunft über
Einzelstücke im Stadtarchiv verlangt werden (siehe meine Fragen 6, 7,
9). Die Fragerichtung lautet dann eben: Welche Stücke sind (noch)
vorhanden, und der Verlust ergibt sich ex negativo. Für die auch durch
Auskünfte mögliche Nutzung des Archivguts besteht in § 11 Archivgesetz
MV und § 9 der Archivsatzung der Stadt Stralsund von 2002 eine
besondere Rechtsgrundlage, aus der ich keine hier einschlägigen
Versagungsgründe entnehmen kann.

Mit der Berufung auf den Versagungsgrund in § 9a
Rundfunkstaatsvertrag (“hierdurch die sachgemäße Durchführung eines
schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet
werden könnte”) könnte die Stadt jegliches Presseinteresse an dem Fall
aushebeln.

Ein rechtswidriges Verhalten der Stadt und des Käufers, die entgegen
dem eindeutigen Wortlaut der Archivsatzung von 2002 als Kulturgut
unveräußerliches Archiv- und Bibliotheksgut verkauft bzw. angekauft
hat, was bei den Verantwortlichen strafrechtlich wohl als Untreue zu
bewerten wäre (Strafanzeige wird eingereicht), erscheint evident,
selbst wenn man die absurde Argumentation der Stadt akzeptiert, die
angeblich nicht katalogisierte Sammlung der Gymnasialbibliothek sei
nicht in die Unveräußerlichkeit einbezogen gewesen, denn es wurden
nachweislich etliche Stücke aus dem allgemeinen Bestand der
Archivbibliothek ebenfalls veräußert (u.a. aus der besonders
hochrangigen Löwenschen Sammlung).

Für den unmittelbar verwandten Bereich der
Informationsfreiheitsgesetze und des Umweltinformationsgesetzes hat
das Bundesverwaltungsgericht 2009 (BVerwG 20 F 23.07) ausgeführt, dass
die Tatsache, ob ein Verhalten illegal ist, eine wichtige Rolle bei
der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit spielen
kann:

“Vor dem Hintergrund dieser Gesetzesziele sowie in Anbetracht des
Umstands, dass die Beigeladene zu 1 – wie sie nicht in Abrede stellt –
in ihrem Unternehmen viele Jahre lang ein unerlaubtes
Produktionsverfahren eingesetzt hat, ergibt sich in Bezug auf die
Verhältnisse bis zur Aufgabe dieses Verfahrens und der Einführung des
gegenwärtigen Verfahrens ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit
an uneingeschränkter Aktenkenntnis, welches von den Klägern mit ihrer
Klage geltend gemacht wird. Denn diese Kenntnis ermöglicht ein Urteil
darüber, ob und in welcher Weise die rechtswidrige Tätigkeit der
Beigeladenen zu 1 behördlich überwacht wurde und ob dieser Tätigkeit
bereits früher ein Ende hätte gesetzt werden können und müssen. Nach
dem zuvor Gesagten gehören die Prüfung eines ordnungsgemäßen
Gesetzesvollzugs sowie die Aufdeckung etwaiger behördlicher
Versäumnisse zu den Zielen, die mit den Informationsansprüchen nach
dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Umweltinformationsgesetz
erreicht werden sollen. Da das Produktionsverfahren illegal war, die
Beigeladene zu 1 sich also nicht gesetzeskonform verhalten hat,
überwiegt das von den Klägern verfolgte öffentliche (und zugleich
private) Interesse an vollständiger Aktenkenntnis die
Geheimhaltungsinteressen der Beigeladenen zu 1 – sofern sie überhaupt
anerkannt werden können – so eindeutig, dass der Beigeladene zu 2 zur
uneingeschränkten Aktenvorlage verpflichtet war.”

Sollte die Stadt Stralsund sich auf die Nichtöffentlichkeit der
Ausschusssitzung im Juni berufen, so sei auf die Entscheidung des VGH
München 2004

http://www.presserecht.de/images/nachrichten/7CE04-1601.pdf

hingewiesen. Dass der Ausschluss der Öffentlichkeit rechtmäßig war,
wird nicht nur von mir in Zweifel gezogen.

Hinsichtlich des Ersuchens um Mitteilung des Wortlauts von Schriftstücken in den Fragen 2, 3 und 4 sei auf die Ausführungen des VG Cottbus hingewiesen:

http://www.bdzv.de/aktuell/bdzv-branchendienste/bdzv-intern/artikel/detail/zum_anspruch_der_presse_auf_einsicht_in_ein_staedtisches_gutachten/?E=

D) Die Stadt Stralsund hat gegen ihre presserechtlichen Pflichten bisher eklatant verstoßen

Ich zitiere aus meinen heutigen Ausführungen zu dem FAZ-Artikel von Heike Schmoll:

http://archiv.twoday.net/stories/202637191

“Auch die FAZ konnte die Informationsblockade der Stadt nicht überwinden: “Der Pressesprecher der Stadt, Peter Koslik gibt sich gegenüber dieser Zeitung zugeknöpft. Ob der gesamte Bestand der Gymnasialbibliothek verkauft wurde oder nur Teile, ob die Stadt überhaupt wusste, was sie im einzelnen veräußerte, weiß er nicht zu beantworten”.

Hier wird deutlich, dass die Stadt Stralsund wiederholt eindeutig gegen ihre presserechtliche Verpflichtung, wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft zu erteilen, verstoßen hat.

Siehe dazu: “Die Auskunft ist wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich zu erteilen. Vollständig bedeutet, dass nicht nur Weglassen wesentlicher Elemente ein unrichtiger Eindruck erzeugt werden darf.”
http://www.nachgehakt-online.de/s46.php
Siehe auch VG Cottbus 2001
http://www.bdzv.de/aktuell/bdzv-branchendienste/bdzv-intern/artikel/detail/zum_anspruch_der_presse_auf_einsicht_in_ein_staedtisches_gutachten/?E=

Meine Mail-Anfrage an das Stadtarchiv vom 22. Oktober 2012 wurde zunächst ignoriert, bis ich am 29. Oktober beim Oberbürgermeister nachhakte. Am 30. Oktober 2012 wurde von Koslik zur Sache nur mitgeteilt: “Bestätigen können wir Ihnen deshalb, dass ein Antiquar die bisher im Stadtarchiv Stralsund befindliche Gymnasialbibliothek angekauft hat. Darüber hinaus können wir jedoch keine weiteren Informationen geben, da es sich hierbei um schutzwürdige Interessen handelt.”
http://archiv.twoday.net/stories/197331274

Nachdem ich die lokale bzw. regionale Presse alarmiert hatte, bekam diese vergleichsweise rasch weitergehende Auskünfte (die auch mir hätten erteilt werden müssen, Art. 3 GG). Entgegen meinem ausdrücklichen Wunsch haben beide Zeitungen, obwohl sie mich als Informationsquelle nutzten, mir nicht die jeweilige Antwort der Stadt zugänglich gemacht.

In der Ostsee-Zeitung wurde aus der Antwort der Stadt referiert:

[Kursiv Anfang] Die Stadt begründete den Verkauf eines Teils der Gymnasialbibliothek auf Anfrage unserer Zeitung damit, dass sie „nicht im Sinne der Satzung des Stadtarchivs“ zu betrachten sei, weil sie aufgrund ihrer „minimalen regionalgeschichtlichen Bedeutung keine Aufnahme in den Bibliotheksbestand des Stadtarchivs fand und daher auch nicht katalogisiert wurde“. Bis auf die Ausnahme besonderer bibliophiler Werke wie Wiegendrucke.
Der Großteil der Gymnasialbibliothek sei für die Nutzer — die wegen stadt- und regionalgeschichtlicher Forschungen ins Archiv kämen — „nicht von Interesse“, heißt es. Die „wenigen relevanten Titel“ seien in den Bibliotheksbestand übernommen worden. Zudem wäre der Erhaltungszustand vieler Bücher schlecht gewesen. Darüber hinaus habe es „ernsthafte Probleme bei der sachgemäßen Lagerung“ — sowohl wegen des Klimas als auch des Platzangebotes gegeben. Der Bestand sei beim Verkauf nicht mehr vollständig gewesen. Ob das mit der Auslagerung im Zweiten Weltkrieg zusammenhing oder aus anderen Gründen zu Verlusten kam, lasse sich nicht mehr ermitteln. Bei den Werken handele es sich um unterrichtsbegleitende Literatur für Schüler und Lehrer in Philologie und Thelogie [sic!].

Nach der ersten Anfrage seien noch zwei weitere Angebote eingeholt werden. Der Meistbietende habe den Zuschlag erhalten. Dem privaten Käufer seien 6210 Bände angeboten worden. Da es sich zum Teil um mehrbändige Werke handelte, wären das etwa 2500 Titel. 5926 Bände habe der Antiquar erworben Zum Preis wollte sich die Stadt nicht äußern, machte aber deutlich, dass man gerade wegen „der in Aussichten stehenden Einnahme“ den Verkauf überhaupt in Erwägung gezogen habe. „Kein öffentlicher Träger hätte ein solches Angebot machen können“, heißt es. Der Erlös soll für „Anschaffungen und dringend nötige bestandserhaltende Maßnahmen des Stadtarchivs“ verwendet werden. [Kursiv Ende]
https://www.ostsee-zeitung.de/ozdigital/archiv.phtml?SID=563ed07bb264241a42f80207a22cf398&param=news&id=3596920

Daraus geht klar hervor, was jetzt Koslik gegenüber der FAZ nicht mehr wiederholen wollte: Nur wenige stadt- und regionalgeschichtliche Titel wurden in den Bibliotheksbestand übernommen – der Rest wurde verkauft. Dazu stimmt auch die Umfangsangabe von 6210 Bände Angebot, was rund 2500 Titel seien. Verkauft wurden 5926 Bände. Hier kann man einen Dreisatz versuchen: Wenn 6210 Bände 2500 Titel sind, wieviel sind dann 5926 Bände? Das Ergebnis 2386 mag einen groben Anhaltspunkt geben. 1995 wurden 2630 Titel der Gymnasialbibliothek ausgezählt. Es wurden also – die Zahl 2386 Titel als richtig angenommen – etwa 91 % der Titel verkauft. Dies kann man durchaus als Verkauf “der” Gymnasialbibliothek bezeichnen.

In der SVZ wird die glatte Lüge von Koslik zitiert, “Pomeranica, also Literatur mit Bezug zur historischen Region Pommern, sei nicht verkauft worden” (was [nach Koslik] eine “Todsünde” wäre).

http://archiv.twoday.net/stories/197335310

Nicht nur ich habe darauf hingewiesen, dass in den Online-Angeboten von Peter Hassold und der mit ihm familiär verbundenen Händler im Raum Augsburg zahlreiche Drucke zur Geschichte Stralsunds und Pommerns anzutreffen sind, teils mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Provenienz aus der Stralsunder Stadtbibliothek oder der Gymnasialbibliothek.

Soweit in den Äußerungen der Stadt stets der Eindruck erweckt wurde, dass nur Bestände der Gymnasialbibliothek verkauft wurden, ist das ebenfalls gelogen. Ich habe in einer Reihe von Beiträgen in Archivalia (zu denen auch einige Bild-Hinweise auf Facebook kommen: https://www.facebook.com/rettetarchivbibliothekstralsund ) nachgewiesen, dass aus dem übrigen Bestand des Stadtarchivs ebenfalls zahlreiche Bände verkauft wurden, darunter sogar mindestens zwei Bände aus der hochgeschätzten Löwenschen Bibliothek. (Mögen diese Bände womöglich auch nicht von Löwen selbst gesammelt worden sein, wie mir der Erforscher der Sammlung Dietmar Gohlisch soeben per Mail mitteilt, da man später auch Bände anderer Provenienz aus dem 17./18. Jh. mit dem Exlibris der Bibliothek versehen hat, was aber an der rechtlichen Beurteilung nichts ändert. Die so geschaffene sogenannte “Barockbibliothek” war ganz sicher unveräußerliches Kulturgut, wie es der kommunale Satzungsgeber 2002 vor Augen hatte.)

http://archiv.twoday.net/stories/197333263

In einem Fall gibt es ein Exlibris der Kirchenbibliothek St. Nikolai:

http://archiv.twoday.net/stories/197333288

Ich konnte durch Auswertung des 1829 gedruckten Katalogs der Stadtbibliothek Stralsund, zeigen, dass damals katalogisierte Bücher in den Angeboten der Antiquariate erscheinen:

http://archiv.twoday.net/stories/197335327

Es ist auch wahrheitswidrig zu behaupten, dass die Gymnasialbibliothek nicht in den Bibliotheksbestand aufgenommen und nicht katalogisiert wurde. Sie erscheint im Handbuch der historischen Buchbestände 1995 eindeutig als getrennt aufgestellter Sonderbestand der Archivbibliothek:

http://fabian.sub.uni-goettingen.de/?Archivbibliothek_Stralsund

Unter den Katalogen steht dort: “Standortkataloge der Gymnasialbibliothek [hschr.]” Die Bibliothek war also katalogisiert. Standortkataloge wurden im 19. Jahrhundert als zeitgemäße Form der Erschließung betrachtet. Damit hatte eine auch rechtlichen Ansprüchen genügende Inventarisierung stattgefunden.

Wenn die Stadt behauptet, die Sammlung sei nicht mehr vollständig gewesen, so erstaunt das, weil von Bestandslücken keine Silbe in der Charakterisierung von 1995 (also nach Ende der DDR) zu finden ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Stadt Stralsund bei Auskünften gegenüber der Printpresse und gegenüber mir mehrfach gegen ihre presserechtliche Auskunftsverpflichtungen verstoßen und gelogen hat.”

Ergänzend merke ich an: Nachdem der Antiquar Peter Hassold am 1. November telefonisch mir gegenüber bestätigt hatte, er habe einen Vertrag mit der Stadt Stralsund

http://archiv.twoday.net/stories/197332570

ist die Heimlichtuerei der Stadt hinsichtlich dieses Punktes gegenüber der Presse nicht verständlich.

ZUSAMMENFASSUNG

Selbst wenn ein Anordnungsgrund bei einem Teil der Fragen aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vom Gericht bei der angesichts
der Eilbedürftigkeit nur kursorischen Prüfung nicht bejaht werden
könnte, beantrage ich, die Stadt zu verpflichten, die anderen Fragen
und insbesondere Frage 1 wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich zu
beantworten.

Dr. Klaus Graf

UPDATE

Das Verfahren wird unter 2 A 1627/12, das Eilverfahren unter 2 B 1626/12 vom VG Greifswald geführt. Die Stadt hat bis nächsten Montag Frist zur Stellungnahme bekommen, danach kann ich mich nochmals äußern. Das Gericht hat eine Entscheidung in der nächsten Woche in Aussicht gestellt.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (10. November 2012). Causa Stralsund: Auskunftsklage an das VG Greifswald gefaxt. Archivalia. Abgerufen am 5. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bl23


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

7 Gedanken zu „Causa Stralsund: Auskunftsklage an das VG Greifswald gefaxt“

    1. wirklich Der Stadtrat nimmt sich zu wichtig, die Bürger adäquat und umfassend über den Verkauf ihres Eigentums zu informieren und zwingt so Leute in ganz Deutschland aktiv zu werden.

    2. @KG Das ich diese Einsicht “Dümmer gehts immer” von Ihnen noch erleben darf, hätte ich mir in meinen kühnsten Träumen nicht ausgemalt…

      @Jens &Bob: Sie haben den Nagel auf den berühmten Kopf getroffen!

  1. Hier wäre ein Anwalt wohl doch hilfreich gewesen … Nein, nicht jeder Blogger ist “Rundfunkveranstalter” iSv § 9a RStV. Ende des Prozesses – außer Spesen nichts gewesen.

  2. wetten…? Am 15. November, also am kommenden Donnerstag, findet in Stralsund im Rathaus, Löwenscher Saal, eine Bürgerschaftssitzung statt; die veröffentlichte Tagesordnung weist drei “Kleine Anfragen” zur Causa Stadtarchiv Stralsund auf (7.4 – 7.6). http://www.stralsund.de/sitzung/sm_sourc.nsf

    Vielleicht ganz spannend zu schauen, wer schneller ist: das Verwaltungsgericht Greifswald oder der Protokollant der Bürgerschaftssitzung…

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