“Obwohl eigentlich Handlungsbedarf besteht, kann sich der Gesetzgeber nicht zu einer Ausweitung der Schrankenregelungen durchringen, die es ermöglichen sollten, geschlossenen Benutzergruppen von Studenten oder Schülern an Hochschulen oder Schulen urheberrechtlich geschützte digitale Lehrinhalte in einem sinnvollen Umfang zur Verfügung zu stellen.”
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Klaus Graf (11. November 2012). § 52a UrhG: Befristung letztmalig erneuert. Archivalia. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bl1y