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Doktoranden in der Rechtswissenschaft: Unbetreut ins Plagiatselend?

Alexander Hartmann kommentiert das Urteil des VG Freiburg, das die Entziehung des Doktorgrads der Stoiber-Tochter und Namensgeberin des Vroniplag-Wikis für rechtens befand.

http://www.jurabilis.de/2012/12/01/Doktoranden-in-der-Rechtswissenschaft:-Unbetreut-ins-Plagiatselend

Es ist richtig, dass die mangelnde Betreuung keine Entschuldigung für Frau Saß sein kann. Ebenso richtig erscheint mir jedoch, dass, wenn der Vortrag der Klägerin zutrifft, von einer angemessenen “Betreuuung” der Doktorarbeit keine Rede sein kann. Und da Frau Saß auch aus Standardwerken seitenweise abgeschrieben hat, hätte das bei der “stichprobenartigen” Überprüfung der eingereichten Arbeit durch den Betreuer auffallen müssen.

Als Doktorand sollte man wissen, wie man sauber wissenschaftlich arbeitet. Man hat aber auch Anspruch auf eine Betreuung, die diesen Namen verdient. Das will Hartmann nicht erkennen.

Siehe auch

?s=veronica+vroni

Die entscheidenden Passagen aus dem Urteil wiederholen die gefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Plagiaten. Wenn Schavan durch ihren Einfluss eine Entziehung des Doktorgrads in Düsseldorf nicht verhindern kann, wird sie wenig Hoffnung auf die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung setzen können.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Freiburg&Art=en&Datum=2012-5&nr=16297&pos=1&anz=4

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Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin am 16.12.2008 erfolgte (vgl. § 16 Abs. 1 PromO), ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war; denn die von der Klägerin im Juni 2008 eingereichte Dissertation erbrachte nicht den Nachweis der Befähigung zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LHG, § 1 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
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Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin in der eingereichten Dissertation in ganz erheblichem Umfang Passagen aus insgesamt 8 Werken anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, ohne das in der Dissertation, etwa durch die Verwendung von Anführungszeichen oder auf andere gleichwertige Weise, kenntlich zu machen. Die betroffenen 122 Seiten ihrer Dissertation, die insgesamt 269 Textseiten umfasst, sind unter Gegenüberstellung der entsprechenden Stellen aus den Werken der anderen Autoren im angefochtenen Bescheid im Einzelnen aufgelistet. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie in dem vorgeworfenen Umfang Texte anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich in ihrer eingereichten Dissertation übernommen hat.
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Hierauf stützt die Beklagte zu Recht den Plagiatsvorwurf und geht außerdem zutreffend davon aus, die Klägerin habe vorsätzlich eine eigene Autorenschaft hinsichtlich der aus fremden Texten übernommenen Passagen vorgetäuscht. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg.
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Dass die Klägerin die 8 Werke anderer Autoren, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, in ihrem 24-seitigen Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werks erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.2000 – 9 S 2435/99 -, juris; VG Frankfurt, Urt. v. 23.05.2007 – 12 E 2262/05 -, juris). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (vgl. auch Schroeder, NWVBl 2010, 176, 179 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
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Auch der Einwand der Klägerin, auf mehreren Seiten ihrer Dissertation, in denen Textstellen anderer Autoren wörtlich oder nahezu wörtlich übernommen wurden, fänden sich Fußnoten, die auf die Dritttexte verwiesen, entkräftet den Plagiatsvorwurf nicht. Ohne klare Kenntlichmachung als Zitat erweckt die Klägerin mit der Nennung des fremden Werkes und des Autors lediglich in einer Fußnote den Eindruck, sie habe die Aussagen in diesem Werk als Teil der eigenen Argumentation verarbeitet, anstatt deutlich zu machen, dass es sich um die bloße Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung eines anderen handelt.
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Hinzu kommt, dass die Klägerin an zahlreichen Stellen ihrer Dissertation, an denen sie fremde Texte wortgleich übernommen hat, die Autoren nicht einmal in Fußnoten angibt. Hinzuweisen ist beispielsweise auf die 26 Seiten der Dissertation, die nahezu wortgleich ohne Kennzeichnung als Zitat aus dem im Jahr 2000 erschienen Werk von Eisenblätter (Regulierung in der Telekommunikation) übernommen wurden. Auch den größten Teil der in diesem Werk enthaltenen umfangreichen Fußnoten hat die Klägerin wortgleich in ihre Dissertation eingearbeitet. An keiner dieser Seiten ihrer Dissertation wird aber auf das Werk von Eisenblätter in Fußnoten hingewiesen.
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Hierbei handelt es sich nicht um eine nur unsachgemäße Handhabung der Zitierweise; vielmehr lässt dieses Vorgehen nur den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2008 – 9 S 494/08 -, juris).
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Die nahezu wörtliche Übernahme von Texten anderer Autoren im hier gegeben erheblichen Umfang hat die Beklagte zu Recht als Täuschung zu bewertet. Der große Umfang der Übernahme fremder Texte ohne Kennzeichnung als Zitate, die Art und Weise der Übernahme einschließlich der Einarbeitung der wörtlich übernommenen Fußnoten aus den Fremdtexten in die eigene Dissertation lässt keinen Zweifel zu, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat.
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Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handle sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn dieser Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Das folgt deutlich aus den Stellungnahmen der beiden Gutachter zum Plagiatsvorwurf. Beide Gutachter haben in diesen Stellungnahmen angesichts des Umfangs der Übernahme fremder Texte ohne Kennzeichnung ebenso wie der Promotionsausschuss in seiner abschließenden Entscheidung die Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiats befürwortet.
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Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen finden nicht statt. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere Arbeit, als sie sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2008 – 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285).
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2. Die von der Beklagten verfügte rückwirkende Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO.
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Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher, gesellschaftlicher und familiärer Hinsicht nach sich zieht, werden im Einzelnen aufgeführt und nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der rückwirkenden Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
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Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, die Ermessensausübung sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil hierbei unberücksichtigt geblieben sei, dass die Beklagte ihre Pflicht zur wissenschaftlichen Betreuung während der Anfertigung und Bewertung der Dissertation verletzt habe.
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Zwar verpflichtet die Annahme als Doktorand die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung (§ 38 Abs. 5 Satz 3 LHG). Welche inhaltlichen Anforderungen an diese Betreuungspflicht im Einzelnen zu stellen sind, braucht die Kammer anlässlich der Entscheidung des vorliegenden Falles nicht zu klären; denn eine Pflichtverletzung, die die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung bei der Bewertung und Gewichtung des Plagiats als eigenen Verursachungsbeitrag zugunsten der Klägerin hätte berücksichtigen müssen, liegt jedenfalls nicht vor.
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Mit der Einreichung der Dissertation war die Klägerin verpflichtet, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Gedanken fremder Autoren kenntlich zu machen. Diese Pflicht ergibt sich – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – bereits aus elementaren Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens, die als ungeschriebene Regeln anerkannt sind. Dass die von der Beklagten vorgegebene Erklärung, die die Klägerin bei Einreichung ihrer Dissertation unterschrieben hat, nicht ausdrücklich verlangt, dass wörtliche Übernahmen fremder Texte im laufenden Text durch Anführungszeichen gekennzeichnet werden müssen, ist unerheblich. Diese Erklärung ruft elementare Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens für den Doktoranden nur in Erinnerung.
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Dass der Betreuer ihrer Dissertation die Klägerin hierauf nicht aufmerksam gemacht hat, begründet jedenfalls keine Verletzung der wissenschaftlichen Betreuungspflicht. Er konnte vielmehr ohne weiteres davon ausgehen, dass der Klägerin als Doktorandin diese elementaren Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens bekannt sind. Das gilt um so mehr, weil die Klägerin bereits beide juristische Staatsexamen abgelegt hatte und bereits als Volljuristin beruflich tätig war.
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Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung der schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechnik zu missachten (so ausdrücklich BayVGH, Urt. v. 04.04.2006 – 7 BV 05.388 -, juris).

Quelle: Kanzlei http://Raupach.de http://www.raupach.de


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (2. Dezember 2012). Doktoranden in der Rechtswissenschaft: Unbetreut ins Plagiatselend? Archivalia. Abgerufen am 14. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bkyd


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

4 Gedanken zu „Doktoranden in der Rechtswissenschaft: Unbetreut ins Plagiatselend?“

  1. Normalerweise lernt man als Geisteswissenschaftler spätestens in den Tutoraten im 1. Semester, dass Plagiate ganz doll böse sind. In Zeiten, in denen schon Schüler diverse Facharbeiten schreiben müssen, ist das wohl schon Stoff der Oberstufe, vllt. auch der Mittelstufe.
    Eine schlechte Betreuung während der Doktorarbeit ist natürlich schlecht und sollte nicht vorkommen, aber eigentlich sollte man bereits vorher mehrfach gelernt haben, dass Plagiate nicht erlaubt sind. Plagiiert man trotzdem in einer Doktorarbeit, stellt sich die Frage, wie die diversen Hausarbeiten und anderen Abschlussarbeiten aussehen. Da sollte man bei überführten Doktorplagiatoren auch mal nachschauen.

    1. Sollte man nachschauen, kann man aber nicht Da für diese Arbeiten keine Veröffentlichungspflicht besteht, können sie aus datenschutzrechtlichen Gründen nur mit Zustimmung des Urhebers eingesehen werden. Und wie man an Schavans Reaktion auf ihr Düsseldorfer Verfahren sieht (Maulkorb für die Uni), wird es daran regelmäßig hapern. Sollte einer dieser Plagiatoren jetzt das zeitliche segnen und sollte, was reichlich unwahrscheinlich ist, eine dieser Arbeiten in einem Hochschularchiv als archivwürdig bewertet worden sein, DANN könnte man 10 Jahre nach seinem Tod (zumindest in NRW) Einsicht nehmen.

      Aber das war nicht mein Punkt. Die Betreuungssituation von Doktorarbeiten, die oft erbärmlich ist, muss verbessert werden. Betreuer haben nicht selten zu viele Doktoranden, um sich angemessen darum kümmern zu können. Sie beuten mitunter Doktoranden aus, halsen ihnen unnötige ausländische Archivaufenthalte auf und demütigen sie.

    2. Die Frage besteht aber schon, ob nicht ein Anfangsverdacht auf Plagiat besteht, wenn in einer späteren Arbeit so dreist gemauschelt wird, wie es etwa Herr Guttenberg getan hat. Das wäre dann eigentlich Aufgabe des entsprechenden Promotionsausschusses, sich mal die Magisterarbeit zukommen zu lassen.

      Zur Betreuungssituation kann ich nur zustimmen.

    3. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Auch der Promotionsausschuss hat keinen Zugriff auf eine Magisterarbeit, zumal diese recht rasch kassiert werden kann, wenn das Uniarchiv nicht daran interessiert ist.

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