Anknüpfend an den Beitrag zum Wissenschaftsurheberrecht vom 6. März 2018 möchte ich heute kurz auf die Frage eingehen, was sich bezüglich der früheren Leseplatzregelung (§ 52b UrhG-alt; Archivalia-Beiträge) für die Archive geändert hat.
* Ein großer Fortschritt ist, dass die frühere Beschränkung auf veröffentlichte Werke weggefallen ist. Es kann also auch genuines Archivgut digitalisiert und zugänglich gemacht werden.
§ 60f Abs. 1 UrhG: “Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen und Bildungseinrichtungen (§ 60a Absatz 4), die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen, gilt § 60e mit Ausnahme des Absatzes 5 entsprechend.”
Zu § 60e erläutert die amtliche Begründung (PDF), die ich für Archive umgeschrieben habe:
Kopien für Zwecke der Erhaltung erlauben den
Bibliotheken[Archiven] eine umfassende Bestandssicherung. Darunter fällt insbesondere die Langzeitarchivierung von analogen und digitalen Beständender[des] öffentlich zugänglichenBibliothek[Archivs]. Die Vervielfältigung zum Zweck der Indexierung wird erlaubt, damitBibliotheken[Archive] z. B. durchsuchbare pdf-Dateien erstellen dürfen. Absatz 1 regelt ausschließlich die Erlaubnis für die Vervielfältigungen als solche (zum Vervielfältigungsrecht im Allgemeinen siehe § 16 UrhG). Wofür diese Vervielfältigungen sodann eingesetzt werden dürfen, bestimmt sich nach den Absätzen 2 bis 5. Ergibt sich hieraus nicht ausdrücklich eine weitergehende Erlaubnis, dürfen die Vervielfältigungen ausschließlichbibliotheksintern[archivintern] genutzt werden.Vervielfältigungen zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung sind nach § 60h Absatz 2 Nummer 3 UrhG-E vergütungsfrei. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass die Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung eines Werkes in der Regel auch im Interesse des Rechtsinhabers geschehen, da nur so die Auffindbarkeit und die dauerhafte Verfügbarkeit in öffentlich zugänglichen
Bibliotheken[Archiven] gewährleistet ist. Vervielfältigungen zum Zweck der Zugänglichmachung müssen vergütet werden.
Für elektronische Übernahmen von Archivgut gilt § 60f Abs. 2: “Archive, die auch im öffentlichen Interesse tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um es als Archivgut in ihre Bestände aufzunehmen. Die abgebende Stelle hat unverzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigungen zu löschen.” Dazu die amtliche Begründung:
“Die Übernahme einer digitalen Kopie erfordert […] eine Vervielfältigung und berührt damit das Verwertungsrecht des Rechtsinhabers. Damit es nicht zu einer Bestandsmehrung kommt, muss die abgebende Stelle die bei ihr vorhandene Kopie löschen. Auch die Nutzungshandlungen nach § 60f UrhG-E sind gemäß § 60h Absatz 1 UrhG-E grundsätzlich vergütungspflichtig”.
* Nur ein Digitalisat, das nicht für Nutzer zugänglich ist, erfordert keine Einigung mit der zuständigen Verwertungsgesellschaft.
Wer kommunale Archivträger kennt, wird meine Befürchtung nachvollziehen können, dass ohne einen entsprechenden Rahmenvertrag keine entsprechende Nutzungsdigitalisierung erlaubt werden wird. Nicht nur Nutzervervielfältigungen (maximal 10 % je Sitzung) sind von der Vergütungspflicht erfasst, sondern auch Digitalisate, die an Terminals nach § 60e Abs. 4 zugänglich gemacht werden dürfen. Aber: Auch bei der Übernahme elektronischer Akten nach § 60f Abs. 2 kommt es zu vergütungspflichtigen Vervielfältigungen, da viele Akten – entgegen der üblichen Ansicht der Archivare – womöglich geschütztes Gebrauchsschrifttum enthalten und natürlich auch Fotos (z.B. in Personalakten), die natürlich in jedem Fall geschützt sind. Von daher muss für dieses Kerngeschäft ohnehin eine Vereinbarung mit der VG Wort gefunden werden, was die Chancen, dass auch Nutzungs-Digitalisate in eine solche Vereinbarung einbezogen werden, vermutlich etwas erhöht. Da ich aber in Fragen des Rechts der Verwertungsgesellschaften eher weniger beschlagen bin, will ich mich hier nicht festlegen.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (6. September 2018). Digitalisierung urheberrechtlich geschützter Werke in Archiven nach § 60f UrhG. Archivalia. Abgerufen am 7. September 2024 von https://doi.org/10.58079/c823
Die etwas genauere Lektüre des Gesetzes und von Dreier/Schulze lässt mich doch etwas unsicher zurück. Sie haben Recht, streng genommen ist eine Vervielfältigung nach § 60 e Abs. 1 nur für die eigenen Bestände vergütungsfrei, eine Vervielfältigung zur Aufnahme in den Bestand nach § 60 f Abs. 2 jedoch möglicherweise vergütungspflichtig – absurd.
Für Vervielfältigungen im Rahmen der digitalen Langzeitarchivierung müsste § 60 e Abs. 1 greifen. Ich sehe auf Anhieb nicht, warum dadurch eine Vergütungspflicht besteht, diese wird ja für die Fälle explizit ausgenommen im § 60 h.
Ein Rahmenvertrag mit der VG WORT wird das Schlamassel meiner Ansicht nach aber nicht lösen, zum einen, da durchaus ja auch andere Werke betroffen sind (Fotos, Musik, Videos), zum anderen, da sich ja zum größten Teil Werke in Archiven befinden, die der grauen Literatur zuzuordnen sind und diese werden von Verwertungsgesellschaften nicht abgedeckt, eine pauschale Vergütung ist also gar nicht möglich.