“Für private Gesundheitseinrichtungen gilt die ärztliche Schweigepflicht uneingeschränkt und wird nicht durch andere gesetzliche Vorschriften durchbrochen. Der Arzt oder die Klinik
kann seine Verpflichtung nicht an ein Archiv delegieren.”
Diese Auffassung vertritt – ohne Beleg – die brandenburgische Handreichung Patientenunterlagen
http://www.blha.de/FilePool/LFS_Archivrecht_Patientenunterlagen.pdf
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (17. Januar 2013). Keine Übernahme von Patientenunterlagen niedergelassener Ärzte durch Archive. Archivalia. Abgerufen am 14. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bkpu