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Fragwürdiges Urteil des EGMR zu Urheberrecht und Meinungsfreiheit

Eine ausführliche und sorgfältige Besprechung:

http://kluwercopyrightblog.com/2013/01/25/echr-copyright-vs-freedom-of-expression

In Deutschland wäre das Fotografieren einer Modeschau ohne Erlaubnis der Urheber der Mode zur aktuellen Berichterstattung in der Regel zulässig, während dies in Frankreich nicht gilt. Nach Vorstellung des EGMR muss eine solche Nutzung fremder urheberrechtlicher Werke etwas zu einer gesellschaftlichen Debatte beitragen, während § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse) dergleichen nicht voraussetzt.

Allgemein wichtig ist: “Although the European Court did not find a violation of Article 10 in the case of Ashby Donald and others v. France, the judgment in this case has definitely confirmed that copyright enforcement, restrictions on the use of copyright protected works and sanctions based on copyright law ultimately can be regarded as interferences with the right of freedom of expression and information. This requires inevitably a balancing test between the rights involved. ”

Update:
http://www.internet-law.de/2013/02/kann-die-meinungsfreiheit-das-urheberrecht-einschranken.html

Symbolbild: http://www.bayern-nachrichten.de / Alexander Hauk


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (25. Januar 2013). Fragwürdiges Urteil des EGMR zu Urheberrecht und Meinungsfreiheit. Archivalia. Abgerufen am 13. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bknz


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Ein Gedanke zu „Fragwürdiges Urteil des EGMR zu Urheberrecht und Meinungsfreiheit“

  1. Moderne Kunst, oder was? Auch wenn viele Fotografen das Risiko scheuen, Frauen bekleidet zu fotografieren, darf man nicht vergessen, dass die Mode ein klassisches Beispiel für den Grundsatz der Nachahmungsfreiheit in unserem Rechtssystem ist.

    Zitat aus Schricker/Loewenheim: “Die Anforderungen an die künstlerische Gestaltungshöhe dürfen nicht zu niedrig angesetzt werden; der Großteil der Modelle verdient keinen Urheberrechstschutz (Ulmer § 25 III 3; v. Gamm § 2 Rdnr. 21).”

    Und wenn vom wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für den Zuschnitt von Kleidern die Rede ist, darf nach herrschender Meinung schon nach einer oder zwei Saisons fleißig kopiert werden.

    MfG
    Johannes

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