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Zitierverbot und Zitiergebot

http://www.unilu.ch/deu/prof._dr._valentin_groebner_115998.html

“Als elektronische pre-prints jetzt verfügbar:
(Die Texte sind provisorische Fassungen und für den Informationsaustausch im fair use-Modus bestimmt. Bitte nicht zitieren ohne vorherige Rücksprache.)”

Was in der Öffentlichkeit ist, ist in der Öffentlichkeit. Basta. Wer einen Gedanken auf einer Tagung zur Diskussion stellt, muss damit leben, dass er von anderen aufgenommen wird. Korrekterweise zitiert der rezipierende Wissenschaftler dann den Vortrag, eventuell auch den Tagungsbericht bei H-SOZ-U-KULT. Dass er gehalten wäre, um Erlaubnis zu fragen oder den womöglich leicht schmierigen Kollegen persönlich zu kontaktieren, ist keine Voraussetzung der Verwertung. Wieso sollte es bei Preprints anders sein?

Alles fremdes Gedankengut ist zu kennzeichnen, verlangen die Regeln der wissenschaftlichen Redlichkeit. Wenn die Preprints für eine wissenschaftliche Arbeit wichtig sind, dann muss man sie auch zitieren, unabhängig davon, was der Autor dazu meint. Man kann ja nicht einfach so tun, als ob man sie nicht kennen würde, wenn sie entscheidend zum eigenen Erkenntnisprozess beigetragen haben. Zitate haben eine Nachweisfunktion und eine Service-Funktion. Bei der letzteren ist der Spielraum des Autors größer, aber auch hier gilt, dass Zitate geboten sind, wenn sie für den Leser hilfreich sind.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (6. Februar 2013). Zitierverbot und Zitiergebot. Archivalia. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bklc


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Ein Gedanke zu „Zitierverbot und Zitiergebot“

  1. Philosophisch gesehen… kann eine Willenserklärung im Umgang der scientific community doch wohl nur dann als erheblich angesehen werden, wenn sie einen Handlungswillen des Erklärenden erkennen lässt. Wesentliches Element der Rekonstruktion einer Handlungsabsicht ist die Unterstellung von Rationalität bzw. hier Widerspruchsfreiheit. Da das Recht auf fair use das Zitatrecht einschließt, ist diese Widerspruchsfreiheit hier nicht gegeben. Man kann sich folglich aussuchen, ob man Herrn G. als Kollegen ansieht und ihn um Erlaubnis fragt oder ob man ihn als vernünftig ansieht und ihn hinsichtlich des ersten Satzes beim Wort nimmt.

    🙂

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