http://www.deutschefotothek.de/documents/obj/71614374
Man kann über vieles streiten aber nicht darüber, dass nach der Rechtsprechung des BGH beim Bild vom Bild kein neues Schutzrecht entsteht. Ist ein Fotograf wie hier mehr als 70 Jahre tot, ist die Public-Domain-Markierung zwingend.
Via
https://zkbw.blogspot.com/2018/08/deutsche-fotothek-stellt-8000.html
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (7. August 2018). Deutsche Fotothek stellt 8.000 anthropologische Portraits mit Copyfraud online. Archivalia. Abgerufen am 15. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/c7w5
Guten Tag Herr Graf,
Ihrer Einschätzung kann ich mich jetzt nicht ganz anschließen.
Da es sich laut des von Ihnen verlinkten Posts (zkbw…) um mehrheitlich bis heute unveröffentlichte Aufnahmen handelt müsste doch §71 urhg greifen und der erstmalig veröffentlichenden Stelle ein 25jähriges Verwertungsrecht zusichern.
Eine Pflicht zur Kennzeichnung als gemeinfrei (so gegeben) ist mir neu. In §63 URHG konnte ich es nicht finden. Wo kann ich dies finden?
Zu § 71 UrhG verweise ich auf meine Ausführungen in der “Urheberrechtsfibel”. Wenn man sich darauf bezieht, sollte man das dranschreiben. § 63 UrhG gilt nur für Werke. Eine gesetzliche Pflicht zur kennzeichnung habe ich nie behauptet. Ansonsten empfehle ich Ihnen, mehr den Schatten zu suchen.
1. Natürlich beziehe ich mich auf das Urheberrecht und nicht Ihre Kommentare dazu….
2. Hmm Werke so wie Lichtbildwerke um die es hier geht?
3. Aha und “zwingend” anhand ihrer Meinung und nicht per Gesetz. OK, sollte man aber dann auch dran schreiben.
Schatten suchen? Haben Sie denn einen?