Zitat:
“Es haben sich vor allem solche Stimmen zu Wort gemeldet, die finanziell vom Bundes-Wissenschaftsministerium abhängig sind, sie dürfen durchaus als befangen angesehen werden.”
Hört, hört! Alles lassen sich auch die Düsseldorfer nicht gefallen.
Danke an Maria Rottler.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (12. Februar 2013). Schavan-FAQ der Uni Düsseldorf. Archivalia. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bkju
Oh mein Gott das ist die Weiterleitung der offiziellen Webseite der Uni Düsseldorf, sehe ich gerade! Mensch Leute, das ist in ungefähr so, als würden sich die Mitglieder eines Gerichts auf ihrer öffentlich einsehbaren Webseite darüber austauschen, wie man den Berufenden noch ein bisschen besser fertig machen kann…ihr werdet gegen die mangelnden Neutralitätsvorwürfe doch bitte etwas besseres haben, als “Wir sagen es, also ist es so.”
Ihr seid wirklich noch nicht reif, für die Entscheidungsgewalt derartiger Verfahren.
Düsseldorf Hackt nicht immer auf uns rum!
Hört endlich auf, auf uns rumzuhacken “Da haben die doch glatt gesagt, dass WIR, die große Uni Düsseldorf nicht in der Lage wären, ein neutrales, qualitatives Verfahren zu führen….da haben wir einfach ´befangen´gesagt! Jeder, der uns kritisiert, ist nämlich befangen.” Ha, haben wir es denen mal wieder gegeben…!!!
Tapfer bleiben Die Universität Düsseldorf würde sich weniger zum Hampelmann machen, wenn nicht ganz so viele Peinlichkeiten in Form von Zeitungsinterviews, der abstimmungsberechtigtigen Ausschussmitglieder an die Öffentlichkeit gelangen.
“Inhalte- haben wir keine Ahnung.”
Braucht für ein umfassendes Verfahren ja auch keine Frau.
Selber erst 23 und noch nicht mal einen Bachelor geschrieben.
Macht aber nichts, man gibt an, man könne sich gut mit der Schavan vergleichen.
Die habe einen eh “fünf Monate seines Lebens gekostet.”
Und überhaupt voll lächerlich, dass die den Nerv hat die Uni Düsseldorf Entscheidung anzuzweifeln und dagegen zu klagen…immerhin sagen wir doch, wir sind neutral….
Sorry Jungs, so wenig ich die Schavan gut finde, so sehr würde ich auch gegen euer “Gremium” klagen. Ihr könnt doch als erwachsene Menschen nicht ernsthaft glauben, dass man eure Entscheidung kritiklos anerkennt, nachdem ihr euch so offensichtlich für alle als überforderte Dilettanten geoutet habt? Innerhalb eurer Uni wagt vielleicht keiner laut gegen solche Verfahren aufzumucken….jeder klar denkende langt sich bei so einem Prüfungsablauf doch nur an den Kopf!
Endlich! Bei einem Kommentar unter meinem Blogartikel stellte sich mir gerade die Frage, was wohl der Stichtag ist, zu dem alle Akten zum Fall Schavan im Düsseldorfer Universitätsarchiv bestellt werden können. Werden wir den Tag noch erleben?
Das Archivgesetz NRW, was eigentlich auch für die Hochschulen gelten müsste, sagt dazu folgendes:
§ 7
Schutzfristen
(1) Die Nutzung des Archivguts (§ 6) ist zulässig nach Ablauf einer Schutzfrist von dreißig Jahren seit Entstehung der Unterlagen. Die Schutzfrist beträgt sechzig Jahre seit Entstehung der Unterlagen, für Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt. Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut) endet die Schutzfrist jedoch nicht vor Ablauf von
1. zehn Jahren nach dem Tod der betroffenen Person oder der letztverstorbenen von mehreren betroffenen Personen, deren Todesjahr dem Landesarchiv bekannt ist,
2. hundert Jahren nach der Geburt der betroffenen Person oder der Geburt der letztgeborenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Landesarchiv nicht bekannt ist, und
3. sechzig Jahren nach Entstehung der Unterlagen, wenn weder das Todes- noch das Geburtsjahr der betroffenen Person oder einer der betroffenen Personen dem Landesarchiv bekannt sind.
(3) Die Schutzfristen nach Absatz 1 gelten nicht für solche Unterlagen, die schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren. Für personenbezogenes Archivgut betreffend Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter sowie Personen der Zeitgeschichte gelten die Schutzfristen des Absatzes 1 nur, sofern deren schützenswerte Privatsphäre betroffen ist.
(6) Die Nutzung von Archivgut, das Schutzfristen nach Absatz 1 und 4 unterliegt, kann vor deren Ablauf auf Antrag genehmigt werden. Bei personenbezogenem Archivgut ist dies nur zulässig, wenn
1. die Betroffenen in die Nutzung eingewilligt haben,
2. im Falle des Todes der Betroffenen deren Rechtsnachfolger in die Nutzung eingewilligt haben, es sei denn, ein Betroffener hat zu Lebzeiten der Nutzung nachweislich widersprochen, oder die Erklärung der Einwilligung wäre nur höchstpersönlich durch die Betroffenen möglich gewesen.
3. die Nutzung zu benannten wissenschaftlichen Zwecken oder zur Wahrnehmung rechtlichen Interesses erfolgt und dabei sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden,
4. dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=12067&vd_back=N
Da Frau Schavan wohl nicht in die Nutzung einwilligen wird, darfst du dir schonmal jetzt einen Termin für 2043 in deinen Kalender eintragen und dann einen Kampf führen, ob dieser Promotionsentzug die schützenswerte Privatsphäre von Frau Schavan verletzt. Falls du den verlierst, kommt es darauf an, wie alt Frau Schavan wird.
Danke! 2043 nochmal nachfragen. Ist notiert. 😉
Bewertung … wenn nicht jemand rechtzeitig (vor-)kassiert.
Solange Die Unterlagen in der Verwaltung sind, gilt das IFG NRW, wobei aber die Ausnahme für Forschung und Lehre gelten dürfte. Nach Abgabe ans Archiv kann sofort ein Antrag auf sperrfristenverkurzung gestellt werden.
Geschrieben mit dem iPad, Sorry.