RA Stadler kommt zum Schluss:
“Schulen und Kindergärten schießen, wenn sie das Fotografieren verbieten, […] über das Ziel hinaus. Was die Anfertigung von Fotos betrifft, hat sich die Rechtslage seitdem die DSGVO gilt, nicht verändert. Was wir hier erleben, ist lediglich eine gefühlte Verschärfung des Datenschutzrechts.”
In den Kommentaren schreibt RA Wenning etwas, was insbesondere der hier besserwisserisch auftretende Herr Schw. sich zu Herzen nehmen sollte:
Die Panikattacken rühren vor allem daher, dass jahrelang ein juristisch schlüssiges, aber realitätsfernes Datenschutzrecht von Juristen gepflegt und von der Praxis ignoriert wurde. Jetzt wird ignorieren als zu teuer oder risikoreich gesehen. Da das Datenschutzrecht aber realitätsfern ist und die in Brüssel versammelte Werbewirtschaft durch künstliche Weltuntergangsstimmung jede sinnvolle Diskussion im Keim erstickt hat, haben wir jetzt eine mit hohen Strafen bewährte Irrationalität. Glücklich ist das nicht.
Nun machen Anwälte und eine Horde sogenannter Datenschutzexperten aus der Angst ein Geschäft.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (3. August 2018). Fordert der Datenschutz ein Fotografierverbot auf Schulfesten? Archivalia. Abgerufen am 17. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/c7ve
Was ich nicht verstehe: geht es tatsächlich ums Fotografieren allein? Oder ist das digitale Foto gemeint, das dann bei den sozialen Medien geteilt oder im Familien-Website hochgeladen wird u.ä.? Papi darf nicht sein Bübchen beim Herumtollen mit seinen Klassenkameraden fürs Familienalbum aufnehmen? Das kann nicht gemeint sein, oder? Das wär’ wohl auch kaum zu kontrollieren.