Text via
http://blog.die-linke.de/digitalelinke/referentenentwurf-zur-urheberrechtsreform-verwaiste-werke-zweitveroffentlichungsrecht
=
http://blog.die-linke.de/digitalelinke/wp-content/uploads/Ref.Entwurf.pdf
Inakzeptabel:
Zweitveröffentlichung nur zweiter Klasse für das Format der Manuskriptfassung (kein Verlagslayout)
Keine Jahrbücher, was die meisten Veröffentlichungen in der Landesgeschichte ausgrenzt (soll nur für mindestens 2mal jährlich erscheinende Periodika gelten)
Verwaiste Werke: Regelung für unveröffentlichte Werke ungenügend
Update: Stellungnahme von Kuhlen
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (21. Februar 2013). Referentenentwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister Werke und zu weiteren Änderungen des Urheberrechtsgesetzes und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes. Archivalia. Abgerufen am 13. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/bki5
Manuskriptversion Mal abgesehen davon, daß der Passus hoffentlich eh komplett gestrichen wird, allein weil es mit dem Zitieren dann schwierig wird: Was ist denn mit Texten, die der Autor dem Verlag schon quasi fertig gesetzt liefert? Muß man die dann nachträglich in eine niemals vorhanden gewesene Manuskript-Version verwandeln?