Bevor wir in medias res gehen, werfen wir einen Blick auf eine neue Suchmaschine:
Der Bundestag hat am Freitag, 1. März 2013, das Urheberrechtsgesetz novelliert. Die Initiative der Bundesregierung (17/11470) wurde in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/12534) in namentlicher Abstimmung verabschiedet. 293 Abgeordnete votierten für den Gesetzentwurf, 243 stimmten gegen ihn. Es gab drei Enthaltungen. Mit dem Gesetz will die Regierung sicherstellen, dass Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechtergestellt sind als andere Werkvermittler. Die Neuregelung gilt als Schutz der Presseverlage vor “systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung” durch Anbieter von Suchmaschinen und Diensten, die Inhalte wie eine Suchmaschine aufbereiten.
Allerdings relativiert die im Ausschuss geänderte Fassung, die auf einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen beruht, die Novelle, da sie zugunsten der Suchmaschinebetreiber ausfällt: “Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/43192540_kw09_de_leistungsschutz/index.html
Der entscheidende Gesetzestext zum neuen Leistungsschutzrecht (LSR), das vom Bundesrat nur noch verzögert, aber nicht mehr verhindert werden kann:
„Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.“
Gesetzentwurf noch ohne die letzte Änderung:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/114/1711470.pdf
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RegE_LSR.pdf?__blob=publicationFile
Amtliche Begründung der Änderung:
“Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf das Leistungsschutzrecht für
Tonträgerhersteller (Urteil „Metall auf Metall“ vom
20.11.2008, Az. I ZR 112/06) soll hier gerade keine
Anwendung finden. Einzelne Wörter oder kleinste
Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel
„Bayern schlägt Schalke“, fallen nicht unter das
Schutzgut des Leistungsschutzrechtes. Die freie,
knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet. Suchmaschinen und
Aggregatoren müssen eine Möglichkeit haben, zu
bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken.
Insofern gilt der Rechtsgedanke der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern („Vorschaubilder I“, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR
69/08; „Vorschaubilder II“, Urteil vom 19.10.2011,
Az. I ZR 140/10).”
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/125/1712534.pdf
Nicht alle Snippets sind erlaubt, betonen die Verleger:
http://www.internet-law.de/2013/03/das-leistungsschutzrecht-und-die-diskussion-um-die-snippets.html
Zur Kritik am LSR:
?s=leistungsschutzrecht
Kritische Resonanz auf die Verabschiedung des von fast allen – außer CDU/FD und den Verlegern – abgelehnten LSR in kleinster Auswahl:
http://www.zeit.de/digital/2013-03/leistungsschutzrecht-bundestag-kompromiss
http://www.zeit.de/digital/internet/2013-02/leistungsschutzrecht-bundestag
https://netzpolitik.org/2013/das-recht-darf-kein-netzfreier-raum-sein (“Das Recht darf kein Netzfreier Raum sein”)
http://de.wikipedia.org/wiki/Leistungsschutzrecht_f%C3%BCr_Presseverleger
Zu kurz kommt in der öffentlichen Diskussion das Verhältnis von § 49 Abs. 2 UrhG und LSR. Absatz 2 lautet: “Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.”
Die Kommentarliteratur bezieht dieses Recht überwiegend auf die damals als Ausnahme eingeschätzte Möglichkeit, dass Nachrichten Schöpfungshöhe erreichen, da sonst die Vorschrift deklaratorischen Charakter hätte und überflüssig wäre.
Gemeinschaftsrechtlich gibt es eine Vorgabe durch den EuGH, der 11 Wörter als geschützt angesehen hat:
http://archiv.twoday.net/stories/5855439
2011 hat das OLG Karlsruhe der Agence France Press (AFG) Urheberrechtsschutz für ihre Nachrichtentexte zugesprochen, was zu Recht deutlich kritisiert wurde von:
http://www.medienrechtsanwaelte.de/service/wissenswertes/urheberrecht/afp_beim_olg_karlsruhe.html
Anderer Ansicht war das LG München 2010, ebenfalls zu den AFG-Abmahnungen:
Da es sich bei sämtlichen streitgegenständlichen Meldungen der AFP, die von der dortigen Beklagten übernommen wurden, inhaltlich um reine Tatsachenmitteilungen, also Nachrichten über Personen oder Vorgänge der Zeitgeschichte handelt, ist die Übernahme dieser Artikel nach § 49 II UrhG frei.
Das Landgericht München ist dieser Argumentation gefolgt, es äußerte im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2010 starke Zweifel an der Schutzfähigkeit der Texte,
“soweit es sich bei den streitgegenständlichen Texten um reine Nachrichten, die keine persönlichen Kommentare, Bewertungen ect. enthalten, handelt.” (LG München 37 O 7772/10, Protokoll vom 30.9.2010 unveröffentlicht).
http://www.new-media-law.net/ger/aktuelles/abmahnungenAFP.html
2007 entschied das LG Düsseldorf: “Texten, die sich auf die Wiedergabe tatsächlicher Geschehnisse beschränken, sich aus der Natur der Sache ergeben und durch Üblichkeit und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte vorgegeben sind, kommt ein Urheberrechtschutz nicht zu.”
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=693
In die gleiche Richtung ging das LG München I 2006:
http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20060150
Dagegen gewährte das LG München I 2011 kurzen Auszügen aus FAZ-Reportagen den Urheberrechtsschutz:
http://openjur.de/u/491884.html
Auf ein unsägliches Fehlurteil geht Tina Berger in ihrem nützlichen Besprechungsaufsatz ein:
Urheberrechtliche Schutzfähigkeit journalistischer Kurzmitteilungen: Die (neuen?) Maßstäbe der kleinen Münze und die Schranke des § 49 Abs. 2 UrhG – zugleich Anmerkung zu LG Erfurt, Urt. v. 9. 12. 2010 – 3 O 1017/10 sowie OLG Jena, Beschl. v. 25. 2. 2011. In: Der Grüne Bote 2011
http://www.recht.uni-jena.de/z10/gb/gbarchiv/GB_02_2011_screen.pdf#page=17
Als geschützt angesehen wurde folgende Textpassage:
„Silvester-Reinfall im Volksbad Jena“
Autor: aufgeschnappt
„Jenakultur versäumte es, im Vorfeld dar-
über aufzuklären, dass die Veranstaltung
„Beats statt Böller“ laut Aussage der Sprecherin als „Alternative zu den allseits bekannten „Rummtata-Silvesterpartys“ gedacht war. Was für den Veranstalter ein
Kommunikationsfehler, bedeutete für viele
Partygäste einen verdorbenen Silvesterabend…“
Es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass die Rechtsprechung journalistische Gebrauchstexte erheblich wohlwollender behandelt als andere Gebrauchstexte, obwohl für beide die gleichen Kriterien gelten müssten. Zum Schutz von nicht-journalistischen Gebrauchstexten siehe
Durch das LSR bricht sozusagen der gemeinfreie Sockel der Nachrichtenmeldungen des § 49 Abs. 2 UrhG weg, soweit es sich um Presseerzeugnisse und gewerbliche Nutzung geht. Da die Schrankenbestimmungen unberührt bleiben sollen, gilt meines Erachtens für reine Meldungen im Sinne von § 49 Abs. 2 UrhG, soweit diese urheberrechtlich geschützt sind, dass das LSR gegenstandslos ist.
Erfasst werden von § 49 Abs. 2 UrhG die reinen aktuellen Nachrichten ohne kommentierende oder erläuternde Zusätze.
Ich halte beispielsweise die folgende FAZ-Passage für nach § 49 Abs. 2 UrhG nicht geschützt, falls sie, was ich bestreite, urheberrechtlich geschützt sein sollte:
“Bund will mehr Kontrolle
Stuttgart 21 wird frühestens 2022 fertig
03.03.2013 · Der Aufsichtsrat will der Deutschen Bahn zwar die Übernahme von Mehrkosten in Höhe von zwei Milliarden Euro für Stuttgart 21 genehmigen. Zugleich will der Bahn-Eigentümer Bund jedoch den Fortgang des Projekts strenger kontrollieren.”
Vermutlich wäre das ein Ausschnitt, der nach dem Wunsch der Verleger vom LSR erfasst werden würde.
Ich sehe allerdings nicht, dass man automatisiert zwischen reinen Nachrichtentexten und sonstigen nachrichtenhaltigen Pressetexten (Kommentare, aktuelle Reportagen, Hintergrundinformationen usw.) unterscheiden könnte. Auch kann niemand – ob Maschine oder Mensch – einigermaßen sicher sagen, ob Nachrichtenmeldungen geschützt sind (dann gilt § 49 Abs. 2 UrhG und nicht das LSR) oder nicht (dann gilt ggf. das LSR).
Hält man mit einem Trend der neueren Rechtsprechung sehr viele eher banale Formulierungen für geschützt, ergibt sich ein eher großer Anwendungsbereich der LSR-Ausnahme nach § 49 Abs. 2 UrhG.
Zu § 49 UrhG siehe auch meine Urheberrechtsfibel S. 103; zur Forderung einer “großen Presseschranke” S. 102
http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf
Wir brauchen ganz bestimmt kein Urheberrecht, dem eine völlig absurde und unklare und vor allem überflüssige Norm wie das LSR aufgepfropft wird. Der Blick auf § 49 UrhG zeigt, dass wir ein Urheberrecht brauchen, das im digitalen Zeitalter die Rechte der Presse – dazu gehört jeder, der im Netz aktiv an der Nachrichten- und Meinungsverbreitung mitwirkt – umfassend sichert. Die verschiedenen Schranken des Urheberrechts, die auch im Interesse der Pressefreiheit bestehen (z.B. das Zitatrecht), müssen neu definiert werden.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (4. März 2013). Irrsinn: Bundestag verabschiedete Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Archivalia. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bkfs