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Gut gedacht, schlecht gemacht: BMJ veröffentlicht unter Creative Commons-Lizenz

http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/20130305_Freie_Inhalte_auf_den_Seiten_des_Bundesjustizministeriums.html

Die Lizenz CC-BY-ND gilt nur für eigens so gekennzeichnete Texte (nur Website, offenbar keine der als Download angebotenen Broschüren), NICHT für Bilder.

Welche Urhebernennung das BMJ wünscht, wird nicht spezifiziert.

Völlig daneben ist jedoch das Veränderungsgebot, das nicht nur Übersetzungen ohne Zustimmung des Rechteinhabers verhindert, sondern auch jegliche Kürzung. Alle Texte dürfen nur unverändert und das heißt eben auch UNGEKÜRZT weitergenutzt werden. Aus der folgenden Rede darf man ohne Erlaubnis des BMJ nicht einfach eine Passage wiedergeben (soweit diese Passage urheberrechtlich geschützt ist und keine Urh_Schranke greift).

Rede der Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB beim BRAK Dialog am 21. Februar 2013 im Gustav-Radbruch-Saal des Bundesministeriums der Justiz in Berlin

Es gilt das gesprochene Wort!

Sehr geehrter Herr Filges,
sehr geehrter Herr von Ruckteschell ,
sehr geehrte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, meine Damen und Herren!

Seien Sie im Bundesjustizministerium herzlich willkommen. Ich bin mir nicht sicher, ob man bei einer bisher einmaligen Wiederholung schon von Tradition sprechen darf – es ist jedenfalls schön, dass die BRAK nach der letzten Veranstaltung vor zwei Jahren nun erneut Gastgeber eines berufspolitischen Dialoges hier im Gustav-Radbruch-Saal des Bundesministeriums der Justiz ist.

Vom Namensgeber Gustav Radbruch stammt die Feststellung, bei der juristischen Tätigkeit handele es sich um „Verstandesarbeit“, um die „Beherrschung der verschwommenen Wirrsal menschlicher Beziehungen durch die Schärfe klarer Begriffe“.

Dies ist aber erst möglich, wenn zunächst das „Wirrsaal“ der Beziehungen erfasst und durchschaut wird. Deshalb gehört es zur Aufgabe aller juristisch Tätigen, zur Aufgabe sowohl der berufständischen Vertretungen und Verbände wie der Politik, neue und aktuelle Entwicklungen oder sich abzeichnende strukturelle Veränderungen stets aufmerksam zu verfolgen, aufzunehmen und zu überlegen, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind.

Das betrifft natürlich auch den Bereich der beratenden Tätigkeit in unterschiedlichem Kontext. Bekanntlich hat es hinsichtlich der vom Bundesjustizministerium vorgeschlagenen Anpassungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, zu denen die Anwaltschaft ja ganz wichtige Impulse gegeben hat, immer noch keine abschließende parlamentarische Befassung gegeben.

Vereint hatten BRAK und DAV immer wieder darauf hingewiesen, dass die derzeitige Rechtslage eine Lücke für die Freien Berufe enthält. Der Lösungsvorschlag des BMJ führte auch deshalb zu Gesprächsbedarf, weil er die Frage berührt, ob sich mit Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung das Bild des Anwaltes im 21. Jahrhundert generell ändere und ob dies mit den Vorstellungen des freien Berufes mit seinen hohen Anforderungen und einem besonderen Selbstverständnis bei der Ausübung der Arbeit kollidiere.

Es geht, meine Damen und Herren, bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung letztlich aber gar nicht um eine Haftungsbeschränkung für die Freien Berufe; da fast allen die Kapitalgesellschaften, zumindest die GmbH, zur Verfügung stehen, gibt es diese ja längst.

Es geht vielmehr um eine haftungsbeschränkte Gesellschaftsform mit transparenter Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter. Das Gewerbe hat mit der GmbH&http://Co.KG schon seit langem eine solche Option.

Die Öffnung der GmbH&http://Co.KG für die freien Berufe wäre natürlich auch denkbar gewesen, nämlich indem man das Handelsrecht zu einem generellen Unternehmensrecht umbaut. Das aber würde wiederum die Einbeziehung der freiberuflichen Tätigkeit in die Gewerbesteuer bedeuten, die wir gerade nicht wollen.

Die für den Freien Beruf angemessene, auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Lösung ist daher die Weiterentwicklung der Partnerschaftsgesellschaft zu einer Personengesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – bei gleichzeitigem Schutz der Mandanten durch Einführung einer entsprechenden Versicherungspflicht.

Ich bin deshalb der Ansicht, dass die grundsätzliche Debatte bereits entschieden ist. Nun ist es an der Zeit, die erforderlichen gesetzgeberischen Anpassungen zügig vorzunehmen – auch, weil wir nicht wollen, dass auf englische Gesellschaftsformen zurückgegriffen wird.

Meine Damen und Herren,

bei einem anderen Thema haben wir jetzt den nächsten wichtigen Schritt gemacht. Vor zwei Wochen hat im Bundestag endlich die 1. Lesung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz stattgefunden; daran arbeiten wir im Ministerium bekanntlich seit Jahren und ich glaube, es liegt im Interesse aller, dass es noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird. Das neue Gerichts- und Notarkostengesetz wird an die veränderten europäischen Anforderungen und die Entwicklung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung angepasst. Im Bereich der Gerichtskosten werden die derzeit über die gesamte Kostenordnung verteilten Wertregelungen zusammengeführt und systematisiert; in gerichtlichen Streitsachen sollen die Gerichtsgebühren um durchschnittlich 12 % steigen – und dies gleichmäßig über alle Instanzen. Auch das neue Notarkostenrecht wird moderner und transparenter. Zum Beispiel werden leistungsorientierte Gebühren geschaffen, etwa durch die Einführung von Mindestgebühren in Beurkundungsverfahren und die Absenkung der Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung. Aus verständlichen Gründen dürfte für Sie von besonderer Bedeutung sein, dass wir die Modernisierung des Kostenrechts bekanntlich mit der überfälligen Anpassung der Gebühren, der Honorare und Entschädigungen in allen Justizkostengesetzen verbunden haben.
Seit mehr als acht Jahren sind die Vergütungen für Rechtsanwälte jetzt unverändert geblieben, die der Notare sogar seit mehr als 25 Jahren; sie werden nun aber wieder der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst.

Lassen Sie mich, sehr geehrte Damen und Herren, auch noch einen Satz zum Gesetzentwurf zum Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferecht sagen, das ja gemeinsam mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz beraten worden ist. Gerade angesichts zum Teil missverständlicher oder gar falscher medialer Berichterstattung ist es mir wichtig, immer wieder sehr deutlich zu machen, dass die Prozesskostenhilfe als eine wichtige soziale Errungenschaft unbedingt erhalten werden soll. Deshalb hat die Bundesregierung auch bewusst einen etwas anderen Ansatz als die Länder gewählt und viele Vorstellungen nach einer stärkeren Eigenbeteiligung der Hilfeempfänger nicht übernommen.

Es muss zwar sichergestellt werden, dass die leider begrenzten staatlichen Mittel denjenigen zukommen, die sie tatsächlich benötigen; Menschen, die ausschließlich Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII – also Hartz IV oder Sozialhilfe – beziehen, und die bisher ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten haben, werden auch künftig keine Raten zahlen müssen.

Wer aber wirtschaftlich in der Lage ist, einen Beitrag zur Rückzahlung der gewährten Prozesskostenhilfe zu leisten, soll dies künftig in etwas größerem Umfang als bisher tun; denn durch die Prozesskostenhilfe soll der Bedürftige dem Durchschnittsverdiener nur gleich, nicht aber besser gestellt werden – so übrigens auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Obwohl es sich um einen anderen, hiervon völlig unabhängigen Gesetzentwurf handelt, darf ich an dieser Stelle übrigens noch erwähnen, dass die Bundesregierung plant, das Institut der Prozesskostenhilfe in einem Bereich sogar erstmalig einzuführen; nämlich für Drittbeteiligte in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Meine Damen und Herren,

ein weiteres Thema, mit dem Sie sich heute befassen werden, ist die Frage der berufsrechtlichen Stellung des Syndikus¬anwalts. Sie alle kennen die geltende Rechtslage, die, das kann man nicht anders sagen, eindeutig ist. Nach dem Willen des bisherigen Gesetzgebers und auch nach ständiger Rechtsprechung hat der Syndikusanwalt nach deutschem Recht im Unternehmen nicht die Stellung und Pflichten eines Rechtsanwalts. Bekanntlich ist die Doppelberufstheorie in jüngerer Zeit erneut vom Bundesgerichtshof und zudem auch vom Europäischen Gerichtshof bestätigt worden.

Allerdings haben sich in den letzten Jahren, und auch das kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, Umfang und Ausgestaltung der Tätigkeit von Unternehmensjuristen verändert – Syndikusanwälte sind für viele Unternehmen mittlerweile zu unverzichtbaren Experten geworden, die sich im Geschäftsumfeld bestens auskennen und mit ihrer Expertise und ihren Beratungsleistungen unmittelbar zum Erfolg des Unternehmens beitragen. Gerade vor diesem Hintergrund halte ich es für richtig, dass die – vor einigen Jahren ja schon fast ad acta gelegte – berufspolitische Diskussion um die Stellung der Syndici nun wieder voll entbrannt ist und auch bei den beiden wichtigen Verbänden, der BRAK und dem DAV, intensiv geführt wird.

Vor einigen Tagen habe ich auf dem Unternehmensjuristenkongress bereits deutlich gemacht, dass auch wir uns diesen Debatten nicht verschließen wollen, im Gegenteil: offen dafür sind.

Allerdings kennen Sie auch alle die schwierigen Probleme, die sich in diesem Zusammenhang stellen. Es geht nicht nur um die Frage der anwaltlichen Unabhängigkeit, sondern auch darum, wie gegebenenfalls das Zeugnisverweigerungsrecht oder das Beschlagnahmeverbot, die sogenannten Anwaltsprivilegien, ausgestaltet werden müssten. Diese Privilegien sollen ja nicht dem Anwalt zugute kommen, sondern sie gibt es im Interesse des Mandanten zur Ausübung seiner Tätigkeit. Gerade weil sie für unsere Rechtsordnung entscheidende Elemente darstellen, sind die kompliziert ausgestalteten Regelungen in der StPO „gelebtes Verfassungsrecht“ und dürfen als solche nicht aufgeweicht werden.

Damit ist aber die Diskussion, ob es nicht grundsätzlich möglich wäre, sie auch auf Syndici zu übertragen, keinesfalls ausgeschlossen; gerade angesichts der kontroversen Debatte halte ich es nicht für den richtigen Weg, alles von Anfang an apodiktisch abzulehnen. Man muss die Fragen aber natürlich auch in einen internationalen Kontext rücken. Eine vollständige Verpflichtung zur Aussage würde beispielsweise mit Regelungen in anderen Rechtsordnungen kollidieren, etwa der amerikanischen, wo das Recht der Zeugnisverweigerung im Interesse des Mandanten umfänglich gewährt wird. Wenn dagegen nach nationalem Recht aufgrund der Aussageverpflichtung auch Firmeninterna offengelegt werden müssten, könnte das natürlich erhebliche negative Auswirkungen für die Unternehmen haben. Eine Schlechterstellung der hiesigen Unternehmen in internationalen Prozessen kann aber kaum im Gesamtinteresse liegen.

Weitere ungelöste Probleme – lassen Sie mich nur das bekannte Dilemma mit dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einerseits und dem Versorgungswerk der Anwälte andererseits erwähnen – müssen ebenfalls beantwortet werden.

Es gibt, meine Damen und Herren, für all diese Fragen natürlich noch keine Patentlösung. Sicherlich wird es in dieser Legislaturperiode auch keinen Gesetzentwurf mehr geben – auch keinen „geräuschlosen“, wie es Siegfried Kauder Anfang des Monats offenbar noch angedeutet hat . Klar ist aber auch: Wir dürfen die Debatte jetzt nicht wieder in die Schublade schieben und weitere 20 Jahre warten, um sie dann erneut aufzugreifen. Insofern erhoffe ich mir von Ihren Beratungen natürlich auch weitere Erkenntnisse und Empfehlungen.

Ihrer Veranstaltung wünsche ich nicht nur einen erfolgreichen, sondern auch einen möglichst angenehmen Verlauf hier im Bundesministerium der Justiz. Vielen Dank.
Quelle: http://www.bmj.de/SharedDocs/Reden/DE/2013/20130222_BRAK_Dialog.html?nn=1477162

Probleme: Mehrere Einzeltexte auf einer Seite. Bezieht sich das Veränderungsgebot auf den Gesamttext oder die Einzeltexte?

Müssen bei Artikeln mit Links auch die Links wiedergegeben werden?


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (7. März 2013). Gut gedacht, schlecht gemacht: BMJ veröffentlicht unter Creative Commons-Lizenz. Archivalia. Abgerufen am 4. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bkev


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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