Die ZEIT widmet sich nun auch der Amazon-Verlinkung im Katalog der Heidelberger Universitätsbibliothek:
http://www.zeit.de/2013/10/Uni-Heidelberg-Bibliothek-Amazon
Update zu
http://archiv.twoday.net/stories/264160331
“In Heidelberg werfen die an den Konzern delegierten Literatursuchenden sogar Gewinne für die Bibliothek ab, sofern sie sich vom Kaufknopf verleiten lassen. Bei der Provision handle es sich allerdings nur um einen “kleinen vierstelligen Betrag pro Jahr”, hieß es aus der Bibliothek gegenüber http://buchreport.de; eine Anfrage der ZEIT zu Details des Vertrages wollte die Bibliotheksdirektion nicht beantworten. ”
Eine solche Intransparenz steht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wie der Universität Heidelberg schlecht an.
“”Viele Bibliotheken werden heute von ihren Unterhaltsträgern aufgefordert, mehr Drittmittel und Sponsorengelder einzuwerben”, sagt die Vorsitzende des Deutschen Bibliotheksverbandes Monika Ziller, die das Geschäft im Windschatten des Handelsgiganten als Ermessenssache der einzelnen Institutionen sieht.”
Für mich ein klarer Aufruf zum Rechtsbruch, da eine einseitige Bevorzugung eines Anbieters nicht zulässig ist. Zu Art. 3 und UWG kommt auch das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten des Rundfunkstaatsvertrags hinzu:
http://archiv.twoday.net/stories/172011541
“Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein.” Auch wenn keine Gewinnbeteiligung vorhanden ist, stellt eine Verlinkung zu einem einzelnen Anbieter via Coverabbildung eine nicht gekennzeichnete Werbung dar.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (10. März 2013). Unmut über OPAC Heidi. Archivalia. Abgerufen am 13. November 2024 von https://doi.org/10.58079/bkec
siehe auch ?p=12471