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Copyfraud des Stadtarchivs Rosenheim

http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Urheberrechtsfragen&oldid=115545956#Bildrechte_bei_Archivfotos

Siehe dazu auch
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/1790


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (18. März 2013). Copyfraud des Stadtarchivs Rosenheim. Archivalia. Abgerufen am 13. Juni 2025 von https://doi.org/10.58079/bkd6


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Ein Gedanke zu „Copyfraud des Stadtarchivs Rosenheim“

  1. Recht am grundstücksinternen Bild der eigenen Sache Zum Hinweis “Es ist gerichtlich hinreichend geklärt, dass es kein „Recht am Bild der eigenen Sache” gibt: Der BGH ungeachtet der Meinung vieler Experten mit seinem Schloss-Foto-Urteilen ein immaterielles “Recht am grundstücksinternen Bild der eigenen Sache” (Flöter/Königs ZUM 5/2012) aus dem Hut gezaubert. Und auch die Aussage in BGH 1965 Apfelmadonna ist noch immer nicht vom Tisch: “Es kann dahinstehen, ob beispielsweise das Photographieren des Originals gegen den Willen der Museumsleitung als eine zur Abwehr nach §§ 903, 1004 BGB berechtigende “Einwirkung” auf das Eigentum des Museums anzusehen wäre …”. Siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Recht_am_Bild_der_eigenen_Sache#Hausrecht_vs._Eigentumsrecht
    MfG
    Johannes

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