http://www.urheberrecht.org/news/6085/
“Anders als das LG Berlin nahm das Kammergericht die Feststellungsklage der »DDB« an und folgte im Urteil weitgehend der Argumentation der Klägerin. Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, dass das von der Beklagten behauptete Interesse ihrer Mitglieder, die Kontrolle über die Nutzung ihrer Werke zu behalten und Einbußen bei den Verwertungsrechten und Beeinträchtigungen ihres Urheberpersönlichkeitsrechts zu vermeiden, es rechtfertige, die Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zur Bedingung für den Abschluss des im Übrigen fertig ausverhandelten Lizenzvertrages zu machen, so das Gericht. Es bedürfe »keiner Lizenz, um auf die frei zugänglichen Webinhalte zu verlinken oder diese als Framing in den eigenen Webauftritt einzubinden. Von den Lizenznehmern dürfe eine Verwertungsgesellschaft nicht verlangen, »sich einem ständigen Wettlauf mit neuen Umgehungsversuchen auszusetzen«.
Angesichts der Bedeutung der Sache hat das KG Berlin die Revision zugelassen. ”
Siehe auch
https://irights.info/artikel/deutsche-digitale-bibliothek-vg-bildkunst-embedding-kg-berlin/29135
Update zu: https://archivalia.hypotheses.org/57180
https://archivalia.hypotheses.org/53786
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Klaus Graf (11. Juli 2018). Kammergericht Berlin: Onlineportal »Deutsche Digitale Bibliothek« muss Embedding nicht verhindern. Archivalia. Abgerufen am 15. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c7r6