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VG Kassel zu Dippels Doktor: Plagiat führt nicht zu Entzug

http://www.fr.de/rhein-main/kriminalitaet/wolfgang-dippel-staatssekretaer-darf-doktor-bleiben-a-1514958 (Hervorhebung von mir)

“Abgeschrieben, aber trotzdem nicht getäuscht: Der hessische Sozialstaatsekretär Wolfgang Dippel darf seinen Doktortitel behalten. Das entschied am Dienstag das Kasseler Verwaltungsgericht und gab damit einer Klage des CDU-Politikers gegen die Universität Kassel statt. Die Hochschule hatte Dippels Dissertation vor gut drei Jahren als Plagiat eingestuft und ihm deshalb den Doktortitel entzogen.

Die Doktorarbeit, die der heute 63-Jährige nebenberuflich anfertigte und 1994 vorlegte, trägt den Titel „Kommunalpolitik in einer Gemeinde – eine Untersuchung am Beispiel von Breuna“. Bei der nachträglichen Überprüfung hatte die Uni festgestellt, dass die Arbeit im theoretischen Teil sehr große Ähnlichkeiten mit einer fünf Jahre älteren Dissertation hat. Deren Titel: „Politik in einer Gemeinde – eine Untersuchung am Beispiel von Marpingen“. Und nicht alle Übernahmen seien als Zitate gekennzeichnet worden. Also: Plagiat.

Das Verwaltungsgericht aber befand nun: So einfach ist es nicht. Denn Dippel war von seinem Doktorvater, dem Politikwissenschaftsprofessor Eike Hennig, ausdrücklich ermutigt worden, sich an der älteren Arbeit zu orientieren – damit überhaupt noch etwas werden könne aus der bis dahin völlig theoriefreien Dissertation. „Sowohl der Erstgutachter als auch der Zweitgutachter wussten von dem Umstand, dass der theoretische Teil aus einer anderen Dissertation übernommen worden ist“, sagte Kammervorsitzender Matthias Spillner. Mithin: Sie wurden von Dippel nicht getäuscht.

Und sie hätten das Abschreiben auch nicht vertuscht: In ihren Gutachten bescheinigten sie Dippel sprachliche und methodische Mängel und verlangten vor der Drucklegung eine Überarbeitung – unter anderem der Quellenangaben. Doch davon erfuhr der Promovend, den die Gutachter gerade so hatten mit „ausreichend“ bestehen lassen, nie etwas. Stattdessen bekam er von der Hochschule irgendwann die Erlaubnis zur unveränderten Veröffentlichung. Warum, konnte das Gericht nicht klären. Dem Kläger, befand die Kammer, könne dieser Fehler der Universität jedenfalls nicht angelastet werden. […]

Der Richterspruch ist allerdings noch nicht rechtskräftig: Die Universität kann Berufung einlegen.”


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (3. Juni 2018). VG Kassel zu Dippels Doktor: Plagiat führt nicht zu Entzug. Archivalia. Abgerufen am 22. April 2025 von https://doi.org/10.58079/c7lt


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

3 Gedanken zu „VG Kassel zu Dippels Doktor: Plagiat führt nicht zu Entzug“

  1. Ein Lehrstück aus dem Tollhaus des Justizalltags – als Realsatire wirklichkeitsgetreu dargestellt in der ‚osthessen-zeitung.de‘

    https://www.osthessen-zeitung.de/einzelansicht/news/2018/mai/dr-wolfgang-dippel-darf-doktortitel-behalten-kein-plagiat-nachgewiesen.html

    Egal ob man dieses Urteil des VG Kassel als Provinzposse oder Schmierenstück in die Schublade verwaltungsgerichtlicher Absurditäten einzuordnen gewillt ist oder nicht, fest steht auf alle Fälle, dass es die gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte der Bundesländer und des Bundesverwaltungsgerichts zum Entzug des Doktortitels bei nachgewiesenen Plagiaten in einer Doktorarbeit mit Füßen tritt bzw. auf den Kopf stellt. In dieser Hinsicht lässt der hier verlinkte Zeitungsartikel an selbstkarikierender Deutlichkeit des darin verwickelten Personals auf der Seite des Klägers und des Gerichts nichts zu wünschen übrig. Man sollte ihn unbedingt gelesen haben.

  2. Über politische Klasse und Klassenjustiz

    „Politische Klasse bezeichnet allgemein die gesellschaftliche Führungsschicht der Berufspolitiker (umgangssprachlich auch Politiker¬kaste oder Politiker¬zunft), in kritischer Weise auch die Politiker als macht¬versessene und selbstbezogene soziale Klasse.“

    „Die Elitesoziologie bescheinigt der politischen Elite, dass für sie Politik nicht nur zum Erwerbs¬beruf geworden ist, sondern dass sie sich zunehmend von der Bevölkerung abkapselt, sich nicht mehr durch soziale Mobilität erneuert und dadurch von denjenigen Interessen entfernt, die sie zu vertreten beansprucht. Zur politischen Elite eines Landes gehört darüber hinaus diejenige bevorrechtete Gruppe, die durch politische und wirtschaft¬liche Spitzen¬positionen regelmäßig politische Macht ausübt und damit wesentlich über gesamt¬gesellschaftliche Fragen entscheidet und die gesellschaftlichen Ressourcen kontrolliert.“ (zit. aus: Wikipedia-Eintrag)

    „Der Begriff Klassenjustiz wird unter anderem von Marxisten zur Charakterisierung der Justiz als Instrument der Klasse der Herrschenden (Kapitalisten) im Klassenkampf zur Aufrechterhaltung der Klassengesellschaft bezeichnet. Im real existierenden Sozialismus wurde der Begriff der Klassenjustiz als Beschreibung der eigenen Justiz hingegen positiv verwendet. Im demokratischen Rechtsstaat gilt der Gleichheitsgrundsatz, der eine Klassenjustiz im Sinne einer unterschiedlichen rechtlichen Behandlung Angehöriger unterschiedlicher Klassen verbietet.“ (zit. aus: Wikipedia-Eintrag)

    Der verwaltungsgerichtliche Umgang mit dem Fall Dippel liefert in diesem Bezugsrahmen ein schlagendes Beispiel für die Ungereimtheiten und Widersprüche zwischen Verfassungstheorie (Gleichheitsgrundsatz) und Verfassungswirklichkeit (Klassenjustiz) in der Bundesrepublik Deutschland

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