Präsentation von Andreas Nestl (GDA Bayern) Ende 2017:
https://www.lwl.org/waa-download/tagungen/BKK_2017/Nestl.pdf
“Zusammenfassung
– DSGVO gilt grundsätzlich auch für Archive
– Archivierung personenbezogener Daten erheblich erschwert
– Privilegierung für Archivierung im öffentlichen Interesse
– Anpassung der geltenden Rechtslage erforderlich
(Datenschutz- und Archivgesetze des Bundes und der Länder
sowie der Archivsatzungen)
– Erweiterte Kontroll- und Dokumentationspflichten v. a. bei
Übernahme und Zugänglichmachung personenbezogener
Daten
– Beibehaltung der bewährten Praxis!”
Kennt jemand eine Definition oder Erläuterungen, was genau im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke (§ 28 BDSG neu) sind, wenn es nicht um die üblichen öffentlichen Archive im Sinne der Archivgesetze oder anderen allgemein anerkannten (?) Gedächtnisinstitutionen geht?
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (19. Mai 2018). Die EU-Datenschutzgrundverordnung und ihre Auswirkungen auf die Archive. Archivalia. Abgerufen am 11. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c7jl
Im Übrigen ist es m.E. nicht ausreichend nur einen Datenschutzbeauftragten zu benennen ebenso sind bspw. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, Aufbau Datenschutz-Management-System etc. zu beachten.
lt. Kommentar zur DSGVO Kühling/Buchner bedeutet “öffentliches Interesse” bei Archivzwecken, dass die Daten einen bleibenden Wert im Sinne der Archivgesetze besitzen, ergo als archivwürdig bewertet wurden.
Wesentlich ist die Definition entspr. TOM gem. Art 89 DSGVO und damit in der Konsequenz die Gewährleistung der Informationssicherheit – technisch i.d.R. orientiert an ISO-27001 ff. bzw. BSI-Grundschutz.