“Generalanwalt Sánchez-Bordona kommt […] in seiner Empfehlung […] zum Ergebnis, dass in diesem Fall keine Verletzung von Urheberrechten durch öffentliche Wiedergabe eines Werkes vorliegt:
Das Einstellen einer Schularbeit, die eine allen Internetnutzern frei und kostenlos zugängliche Fotografie enthält, ohne Gewinnerzielungsabsicht und unter Angabe der Quelle auf der Internetseite einer Schule stellt kein öffentliches Zugänglichmachen […] dar, wenn dieses Bild bereits ohne Hinweis auf Nutzungsbeschränkungen auf dem Internetportal eines Reisemagazins veröffentlicht war”.