Vor vielen Jahren (um 1990?) stieß ich auf eine faszinierende Quelle zur Kriminalitätsgeschichte des 15. Jahrhunderts: das Urgichtbüchlein des Stadtgerichts Ellwangen aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts.
Das zuletzt von Karl Otto Müller für eine 1910 erschienene Publikation1 benutzte Papierheft muss als verschollen gelten. Norbert Hofmann vom Staatsarchiv Ludwigsburg wusste nichts über seinen Verbleib, wie er brieflich am 27. Mai 1991 mitteilte, und auch der Ellwanger Stadtarchivar Immo Eberl konnte es damals nicht aufspüren, obwohl er sich mehrmals mit den Verwandten jenes Wachsziehers Ottmar Richter in Verbindung gesetzt hatte, dem es um 1910 gehörte.2 Das Stück zählte vor der Säkularisation zu den “Vicedomamt acta”.
Nach Müller setzte sich das Archivale aus zwei Teilen zusammen: einem älteren, wohl 1466 begonnenen mit der Halsgerichtsordnung und Aufzeichnungen über Hinrichtungen 1466-1477, und einem jüngeren, der 1492 angelegt wurde und bis 1499 reicht.
Glücklicherweise liegt der gesamte Inhalt der Quelle gedruckt (und inzwischen auch online) vor. Nachdem Albert Vogelmann anonym im Diöcesanarchiv von Schwaben 1897 die auf S. 3-8 überlieferten Notizen zur Entlohnung der Ellwanger Gemeindebeamten 1492 abgedruckt hatte3, edierte Müller 1910 die Geständnisse und Aufzeichnungen über Hinrichtungen. Die auf den S. 85-98 enthaltene Halsgerichtsordnung gab er einem Beitrag zur Geschichte des peinlichen Prozesses in Schwaben bei.4
Von besonderer Bedeutung sind die Aufzeichnungen der insgesamt 26 Geständnisse der Delinquenten, die überwiegend zum Tode verurteilt wurden. Sie haben bereits in der neueren kriminalitätshistorischen Forschung Beachtung gefunden. In Gerd Schwerhoff Aufsatz “Karrieren im Schatten des Galgens” (2005) wird die “anschauliche Phänomenologie der Eigentumskriminalität”, die sich aus der Quelle ergibt, hervorgehoben.5 Auch Peter Schuster hat dem aufschlussreichen Dokument einen Absatz gewidmet.6
Viele der Geständnisse dürften erfoltert worden sein, was natürlich ihren Quellenwert relativiert. Unter den Dieben gab es “Spezialisten”, die sich auf eine bestimmte Gruppe von Objekten konzentrierten. Beispielsweise stahl Leonhard Fry, dessen “Sündenregister” mit etwa 50 Diebstählen besonders lang ist (S. 42-44), mehrfach Mess- und Gesangbücher. Während die meisten der Verurteilten regional agierten, war Michel Schuster von Winnenden (S. 69f.), den man aufgrund seiner vielen Verbrechen 1496 ertränkte (an sich für Männer untypisch), von Südtirol bis zu den Niederlanden unterwegs. In Mainz stahl er dem Henker einen Rock. Da er sich keinem Priester offenbaren wollte, beichtete er in Maastricht einem Stein.
Schuster gab vor, St. Valentins Sucht (fallende Sucht, Epilepsie) zu haben, und erschlich sich mit einer falschen Urkunde Almosen. Er zählte also zu der im Liber Vagatorum “Grantner” genannten Gruppe betrügerischer Bettler.7 Laut Auswertung der Konstanzer Gerichtsquellen durch Philipp Ruppert waren der Veitstanz und die fallende Sucht diejenigen Übel, die am meisten simuliert wurden.8
Michel Nagler von Pfahlheim, der seine Ehefrau schwer misshandelt und verwundet hatte, wurde zum Schwert verurteilt, aber zur Blendung begnadigt (S. 37). Bei einer anderen Ehesache wird das Augsburger Chorgericht erwähnt (S. 39).9
Die Bezeichnungen der gestohlenen Gegenstände sind für die Erforschung der Sachkultur von Bedeutung. Erwähnt sei nur ein “schribtisch”, der vermutlich in Ellwangen entwendet wurde (S. 39). Neben der Paarformel Nacht und Nebel (S. 71) fiel mir eine bildhafte sprichwörtliche Redewendung auf: Der “Doppelagent” Claus Hamel, der sowohl für den Ellwanger Fürstpropst als auch für dessen Feinde arbeitete, “hat zwai muoß in eim hafen kochen wöllen” (S. 22, auch S. 20). Er wurde 1476 gevierteilt. Für das Sprichwort sind Belege aus dem 16. Jahrhundert bekannt.10
An Regionalbezeichnungen notiere ich: “uff dem Hertfeld” (Härtsfeld, S. 41, auch S. 42), “uff dem Otenwald” (Odenwald, S. 21), Nellingen “uff der Alb” (S. 71), “im Etschland […] zwischen Stertzing und Muotern” (S. 70). Ein Flurname: “an der Heften” (S. 41).11
Diese knappen Hinweise wollten auf eine bemerkenswerte Geschichtsquelle aufmerksam machen, die auf jeden Fall die Lektüre lohnt und die man sicher auch im akademischen Unterricht mit Gewinn einsetzen könnte.
Nachtrag: Oliver Landolt wies mich freundlicherweise unverzüglich hin auf seinen Aufsatz “Delinquenz und Mobilität im Spätmittelalter. Beispiele aus Schaffhauser und Zürcher Justizakten” (in: Migration in die Städte, 2000, S. 77-92, e-periodica.ch; Zusammenfassung für ein breites Publikum hier), der viele weiterführende Hinweise (auch zu betrügerischen Bettlern) enthält. Der in Anm. 10 genannte Artikel von Gerhard Jaritz 1978 (mit wörtlicher Wiedergabe eines Diebsgeständnisses von 1462) ist online (PDF).
3. Mai 2018 Weimar, HAAB, Cod. Fol. 73 überliefert – nach dem ungedruckten Katalog von Franzjosef Pensel 2000 – “Anf. 23r (Überschrift:) Meins g[nedigen] h[errn] von Elwangen freyheit ubers plut zu richten der arttickel Also ob einch [!] verleymt Schedlich vnd übeltedig leütte Bey in gefangen oder gefangen zu in [durchstrichen: gesproch] gefürt vnd procht wirden Die in sunder nit anclagen hetten, das sy dan sollich verleympt leüt frogen vnd vm ir offenbar missetad
Schl. 23r An Irm leyb vnd leben oder mit andren penen stroffen vnd bussen”. Vgl. auch Die Goldene Bulle (2009), S. 1004 (Auszug GBS); Handschriftencensus. Zum Vorgehen gegen landschädliche Leute in Ellwangen schreibt Arno Buschmann (PDF): “Insgesamt war die Ellwanger Halsgerichtsordnung keineswegs eine umfassende gesetzliche Fixierung des Verfahrens in peinlichen Strafsachen vor dem Ellwanger Stadtgericht, sondern eher eine Art „Musterordnung“ für die Durchführung eines Prozesses gegen landschädliche Leute, in der vorgeschrieben wurde, wie ein solcher Prozeß rechtmäßig durchzuführen war und welche einzelnen Prozeßschritte […] beachtet werden sollten”. Zu beachten ist ebenfalls: “1470 verlieh Kaiser Friedrichs III. Schultheiß, Rat und Gericht ein Privileg, das ein Richten nach Leumund, also nach Gerücht, nach Hörensagen, erlaubte. In diesem Leumundsbrief wird auch darauf hingewiesen, dass Ellwangen „von alter denn Bann über das Blute zu richten gehabt und noch haben.“” (Piech 2009, S. 530, doi nach einer Abschrift des Privilegs von 1713, Staatsarchiv Ludwigsburg B 412 Bü 2).
21.5.2018 Die Quelle ist mir seit 1979 bekannt, entnahm ich alten Aufzeichnungen von mir.
#forschung #rechtsgeschichte
- Karl Otto Müller: Ellwanger Urgichten aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts. In: Schwäbisches Archiv 28 (1910), S. 17-23, 36-45, 69-75 (Forschergruppe Oberschwaben). Seitenzahlen ohne weitere Angaben stammen aus diesem Aufsatz. [↩]
- Brief vom 14. Mai 1991. [↩]
- Etwas von der Verwaltung der Stadt Ellwangen im Jahre 1492. In: Diöcesanarchiv von Schwaben 15 (1897), S. 122-124 (Forschergruppe Oberschwaben). [↩]
- Karl Otto Müller: Zur Geschichte des peinlichen Prozesses in Schwaben im späteren Mittelalter. Ellwanger Halsgerichtsordnung von 1466. In: Tübinger Studien für Schwäbische und Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 2 Heft 3. Tübingen 1910, S. 22-79, im Scan im Internet Archive fehlen die Seiten 36-57. Edition: S. 71-79. [↩]
- Gerd Schwerhoff: Karrieren im Schatten des Galgens. In: Kriminalität und Gesellschaft in Spätmittelalter und Neuzeit (2005), S. 11-46, hier S. 28 (PDF regionalgeschichte.net). Ich hatte Gerd Schwerhoff seinerzeit auf die Quelle aufmerksam gemacht. [↩]
- Peter Schuster: Die mittelalterliche Stadtgesellschaft vom Eigentum her denken. In: Stadt und Recht im Mittelalter (2003), S. 167-180, hier S. 173f. (Auszug GBS, S. 173, S. 174). [↩]
- Vgl. etwa Schwerhoff S. 31. Digitalisat der Pforzheimer Erstausgabe: SB Berlin. [23.4.2018: Vgl. auch Robert Jütte: Abbild und soziale Wirklichkeit des Bettler- und Gaunertums zu Beginn der Neuzeit, 1988, S. 82.] [↩]
- Philipp Ruppert: Konstanzer Beiträge zur badischen Geschichte 3 (1892), S. 214 (UB Freiburg). [↩]
- Zu diesem vgl. Christian Schwab: Das Augsburger Offizialatsregister (1348-1352) (2001). [↩]
- Google-Suche. [↩]
- Vgl. OAB Ellwangen S. 159 (Wikisource); OAB Aaalen, S. 200f. (Wikisource). Zur Adelsfamilie von der Hefte: Graf 1984 S. 87 (Freidok). [↩]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (13. April 2018). Ellwanger Hinrichtungen im 15. Jahrhundert. Archivalia. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c7dn
Sehr gute Information.