RA Stadler sagt ja:
“Die Meinungsfreiheit umfasst insbesondere das Recht, sich kritisch zu bestimmten Personen und ihrem Verhalten und Wirken zu äußern. Speziell die DSGVO postuliert das Verbot, konkrete Personen im Internet überhaupt namentlich zu nennen. Das mag für den juristischen Laien absurd klingen, entspricht aber der Rechtslage, die in Deutschland ab dem 25.05.2018 gelten wird.”
Siehe auch:
https://www.fotorecht-seiler.eu/dsgvo-und-fotografie-teil-3/
https://archivalia.hypotheses.org/70957
Wie der Autor am Ende seines etwas reißerischen Beitrags korrekt schreibt, steht die Grundrechtscharta über der DSGVO. Ergo, kein Richter wird mit dem Datenschutzargument die Meinungsfreiheit einschränken. Kurz gesagt: Viel Lärm um nichts.