“Das Recht auch Fotoaufnahmen im Rahmen der allgemeinen Meinungsfreiheit verbreiten und veröffentlichen zu dürfen, dient […] nicht lediglich dem Informationsinteresse der Informationsgesellschaft, sondern stellt das Öl im Getriebe einer Demokratie dar. Gerade dieses Recht droht jedoch durch die drohende Untätigkeit des Gesetzgebers im Lichte der vorrangigen Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 stark eingeschränkt und für den größten Teil der Bevölkerung faktisch abgeschafft zu werden. Denn Ausnahmen von der vorrangigen Geltung der DSGVO gegenüber dem KUG sind bislang nur für die institutionalisierte Presse vorgesehen. Der Segelclub oder der Ortsverein, der mit Fotos von seiner Jahresfeier auf die Vereinstätigkeit aufmerksam machen möchte, aber auch der Landrat, der ungestellte Bilder von Spielplätzen mit Kindern auf seine Homepage stellt, um für seinen Landkreis zu werben, verhalten sich ab dem 25. Mai 2018 im Zweifel datenschutz- und damit rechtswidrig.”
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Klaus Graf (10. März 2018). Das Ende der freien Veröffentlichung von Personenbildnissen. Archivalia. Abgerufen am 14. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/c78k
Ein Gedanke zu „Das Ende der freien Veröffentlichung von Personenbildnissen“