“Zum 1. März 2018 ist das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) in Kraft getreten.” Soweit ist die Darstellung des Stadtarchivs Darmstadt zutreffend. Hilfreich ist auch, auf die Darstellung der Änderungen durch irights.info aufmerksam zu machen. Entscheidend ist neben dem Wortlaut des Gesetzes die amtliche Begründung, also der Gesetzentwurf der Bundesregierung (DS 18/12329, PDF) mit Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats (DS 18/12378, PDF) und die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (DS 18/13014, PDF), in dem die von der Verlegerlobby für die Zeitungen durchgedrückten Änderungen, die ich mit Art. 5 GG für unvereinbar halte, begründet werden.
Was auch immer die Absicht des inkompetenten Darmstädter Artikels ist, hilfreich ist er weder für die Fachdiskussion noch für die Nutzer, die im Stadtarchiv Darmstadt einer völlig überflüssigen Bevormundung und Kontrolle unterworfen werden.
Richtig ist allerdings: Keine Änderungen ergeben sich bei der Benutzung von Zeitungen vor Ort. Zeitungen und Zeitungsausschnittsammlungen dürfen im Original oder in einer Mikroform nach wie vor Nutzern vorgelegt werden.
Verhältnis zum § 49 UrhG
Irreführend ist der Hinweis auf § 49 UrhG, der aus meiner Sicht nicht geeignet ist, die bei Zeitungsartikeln insbesondere in § 53 UrhG für Wissenschaft und Bildung aufgerissene Lücke zu schließen. Bei § 49 UrhG geht es um Übernahmen in Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden (gedruckten) Informationsblättern, aber auch um sogenannte interne Pressespiegel, die VG Wort bezeichnet ihn deshalb auch als Pressespiegelparagraph (Merkblatt). Traditionelle Pressespiegel können sich nach Ansicht des BGH auf § 49 berufen. Da immer nur einzelne Artikel aus einer Zeitung übernommen werden dürfen, sehe ich nicht, wie die Informationsbedürfnisse der Wissenschaft mit einer Pressespiegel-Konstruktion abgedeckt werden können.
Nicht jeder Zeitungsartikel ist urheberrechtlich geschützt
Falsch ist es daher, wenn das Stadtarchiv Darmstadt behauptet: “Jeder einzelne Artikel einer Zeitung stellt nach dem neuen Recht ein eigenes geschütztes Werk nach § 2 UrhG dar, das den urheberrechtlichen Schranken unterliegt”. Richtig ist: Geschützte Zeitungsartikel gelten als eigene Werke und unterliegen als solche den Quotenregelungen (§ 60a 15 % eines Zeitungsartikels dürfen in einen elektronischen Semesterapparat aufgenommen werden; § 60b 10 %; § 60c 15 % für ein Forschungsteam, 75 % für die eigene wissenschaftliche Forschung; § 60e 10 % auf Einzelbestellung).
Jeder Zeitungsartikel muss Schöpfungshöhe besitzen, soll er geschützt sein. Das ist regelmäßig der Fall, behauptet der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags 2017 (PDF; so auch Dreier/Schulze, UrhG, 5. Auflage, 2015 § 2 Rz. 92). Aber ein Artikel, der vor allem auf Vorveröffentlichungen beruht und jagdliche Fachausdrücke verwendet, genießt keinen Urheberrechtsschutz (LG München I 2006).
Vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten dürfen nach § 49 UrhG vergütungsfrei genutzt werden. Die wohl herrschende Meinung (Dreier/Schulze § 49 Rz. 13) bezieht das auch auf Meldungen mit Schöpfungshöhe. Es darf allerdings keine inhaltliche Erläuterung und keine Meinung vorhanden sein (ebd.). In jeder Ausgabe einer Tageszeitung gibt es solche einfachen Kurzmeldungen (oder Artikelzusammenfassungen), die nach Belieben kopiert und weiterverbreitet werden dürfen.
Bei der folgenden Meldung aus der NGZ (es wird fingiert, dass sie aus der gedruckten Ausgabe stammt) ist nicht nur die Schöpfungshöhe fraglich, es handelt sich eindeutig um eine Tagesneuigkeit im Sinne des § 49 UrhG, die auf Kommentierung und Erläuterung verzichtet.
Keine Gesamtkopie von Zeitungsartikeln für wissenschaftliche Zwecke mehr
Falschdarstellung des Stadtarchivs Darmstadt: “Zeitungsartikel aus Archivbeständen dürfen vollständig nur noch für den privaten Gebrauch reproduziert, also kopiert oder gescannt, werden (§ 53 UrhG). Die Einsichtnahme im Lesesaal ist weiterhin für alle kostenfrei möglich, doch es dürfen für nichtprivate Zwecke, das umfasst auch Forschung und Lehre, von einzelnen Artikeln nur noch 15% des Textes reproduziert werden (§60a UrhG)”.
Richtig ist: § 53 UrhG ermöglicht nach wie vor den sonstigen eigenen Gebrauch, nur die Wissenschaft und die Bildung bleibt außen vor. Steinhauer hat das so zusammengefasst:
Ein Wissenschaftler oder auch eine Schülerin dürfen künftig für die nichtkommerziellen Zwecke von Schule und Hochschule KEINEN einzigen Zeitungsartikel mehr kopieren.
Da aber sowohl die Privatkopie als auch der sonstige eigene Gebrauch in § 53 UrhG unverändert erhalten bleiben, dürfte unsere Schülerin einen Zeitungsartikel für die Vorbereitung eines Referates zwar nicht kopieren, um aber den gleichen Artikel ihrer blinden Oma am Nachmittag im Altenheim vorzulesen schon.
Der sonstige eigene Gebrauch gestattet ausdrücklich Kopien auch für gewerbliche und kommerzielle Zwecke. Ein Rechtsanwalt dürfte also für die Ausübung eines Mandates einen Zeitungsartikel kopieren, eine Professorin aber nicht, wenn sie über juristische Zeitgeschichte wissenschaftlich arbeitet.
In gleicher Weise wird an einer Technischen Universität eine mit Industriemitteln forschende Wissenschaftlerin Zeitungsartikeln vervielfältigen dürfen, während ihr Kollege aus der Grundlagenforschung sich einen interessanten Beitrag aus der Naturwissenschaftsseite der FAZ nicht ablichten darf.
§ 60a ist nur für die Semesterapparate relevant, in die nur 15 % eines Zeitungsartikels aufgenommen werden dürfen. Die Kopie zur eigenen wissenschaftlichen Forschung darf nach § 60c Abs. 2 UrhG 75 % des Artikels umfassen. Wie gesagt: Ich halte diese Benachteiligung der Wissenschaft für mit Art. 5 GG nicht vereinbar.
Sie betrift auch das Exzerpieren, nicht nur das Kopieren und Scannen!
Bei alten verwaisten Zeitungsausgaben, bei denen kein Rechteinhaber ermittelbar ist, führt das dazu, dass wissenschaftliche Arbeit unmöglich ist, da keine Lizenz erhältlich ist. Auch ein fremdsprachiger Zeitungsartikel darf nicht als Ganzes abgeschrieben werden, um ihn zu Hause zu bearbeiten.
Es ist an der Zeit, endlich einmal zur Kenntnis zu nehmen, dass die von dem Bibliotheksjuristen Klaus Peters überzeugend begründete Vervielfältigungsbefugnis zur Ermöglichung des Zitatrechts (§ 51 UrhG) aus praktischen Gründen unabweisbar ist (Urheberrechtsfibel S. 112, PDF). Selbstverständlich ist es möglich, auch ganze Zeitungsartikel zu wissenschaftlichen Zwecken zu zitieren (z.B. wenn eine intensive Kommentierung des gesamten Inhalts erfolgt).
Implikationen für die archivische Praxis der Zeitungsbenutzung
Es ist nicht die Aufgabe von Archiven, durch besonders restriktive Auslegung gesetzlicher Vorgaben diese ad absurdum zu führen. Bürgerarchive sollten Bürgerinnen und Bürgern so weit wie möglich entgegenkommen.
Es genügt, wenn Archive ihre Nutzer über die Änderung der urheberrechtlichen Vorschriften mit einem zur Kenntnis zu nehmenden Merkblatt unterrichten. Die Nutzer sollten die Möglichkeit haben, Zeitungsartikel selbst zu fotografieren. Angesichts der aufgezeigten legalen Möglichkeiten verbietet sich eine individuelle Kontrolle, was genau abgelichtet wird. Auch Bibliotheken sind zu individuellen Kontrollen nicht verpflichtet.
Es ist ohne weiteres möglich, ein Archiv sowohl wissenschaftlich als auch privat zu nutzen. Das Gebührenprivileg der wissenschaftlichen Nutzung in den meisten kommunalen Archiven sollte auch für die im Rahmen einer solchen Doppelnutzung erstellten Zeitungs-Kopien gelten.
Bei der Abgabe von Zeitungs-Kopien sind wissenschaftliche Nutzer auf die Möglichkeit, Kopien zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (ggf. auch zur Ausübung des Zitatrechts) zu erhalten, aufmerksam zu machen.
Dass lokale Zeitungsverlage geneigt sind, Archiven die Abgabe von Artikeln an wissenschaftliche Nutzer weiterhin zu gestatten, erscheint zweifelhaft.
An der Praxis der Erstellung von “Geburtstagszeitungen” ändert sich nichts (jedenfalls, wenn diese vor Ort in Auftrag gegeben werden), da es sich um private Zwecke handelt.
Lieferung von Zeitungsartikeln
Fernleihe und Direktlieferdienste können nach § 60e UrhG keine Zeitungsartikel mehr liefern, auch wenn sich SUBITO um entsprechende Lizenzen bemühen will. Der dbv informiert:
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben in Zukunft also keine legale Möglichkeit,
Presseartikel zu bekommen, zu denen es keine passenden Lizenzangebote gibt – was gerade bei historischen Zeitungen und Zeitschriften häufig der Fall sein dürfte.
ab heute ist die nutzung von kopien aus tageszeitungen im schulunterricht und an unis illegal. https://t.co/T9iA5Dw7Rn
— පුස්තකාලයාධිපති (@esteinhauer) 1. März 2018
Nebenbei zur Frage der Belieferung kommerzieller Kunden durch Direktlieferdienste: “Da das neue UrhWissG nicht genau regelt, wie und unter welchen Bedingungen Bibliotheken kommerzielle Nutzer weiterbeliefern dürfen, hat subito in den letzten Monaten für seine kommerziellen Nutzer separate Regelungen mit der VG-Wort und dem Börsenverein ausgehandelt”. Auch die TIB liefert an kommerzielle Kunden.
Unklar ist, was das Fehlen von § 60e Abs. 5 in dem für die Archive geltenden § 60f bedeutet. Es ist zweifelhaft, dass Archive gescannte oder kopierte Zeitungsartikel liefern können. Aber wenn man § 60e Abs. 5 als abschließende Regelung für die Kulturinstitutionen ansieht, wird klar, dass die Einschränkung auf erschienene Werke es verhindern würde, auf Einzelbestellung irgendein geschütztes unveröffentlichtes Archivale (Foto, Tonaufnahme, Akte mit Schöpfungshöhe usw.) abzugeben!
Einen ausführlichen Beitrag zur alten Regelung § 53a aF UrhG schrieb ich 2007:
https://archivalia.hypotheses.org/27424
Ich halte an meiner seinerzeitigen Rechtsauffassung fest.
Der VdA ist aufgerufen, sich dringend um die Sache zu kümmern und bei der in vier Jahren anstehenden Evaluierung des Gesetzes für die Wissenschaftsfreiheit auch bei Zeitungen zu kämpfen.
Update (6.9.2018): https://dablog.hypotheses.org/1199
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (6. März 2018). Blog des Stadtarchivs Darmstadt verbreitet Unsinn über neues Wissenschaftsurheberrecht. Archivalia. Abgerufen am 6. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c77z
Lieber Kollege,
vielen Dank für das Feedback zu meinem Blogbeitrag.
Ich werde Ihre Anmerkungen prüfen und gegebenenfalls Änderungen vornehmen.
Jedoch bitte ich Sie darum, in fachlichen Diskussionen einen normalen Umgangston zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Rebekka Friedrich
Stadtarchiv Darmstadt
Danke für die Darstellung. Jedoch finde ich, dass an notwendigem Respekt ggü Mitmenschen magelt, ein abweichendes Verständnis der Rechtslage als “Unsinn” zu bezeichnen.
Insbesondere in der Überschrift.
Die Darstellung des Stadtarchives mag falsch sein. Aber ihre Formulierung ist unangemessen und respektos. Zumal die Bewertung der Gesetzeslage offensichtlich mehr als ein Jurastudium erfordert.
Frage 1: Der Träger des Archivs muss sich mit der Vergütungsgesellschaft über die Modalitäten einigen.
Frage 2: Steinhauer scheint das für gangbar anzusehen.
https://twitter.com/esteinhauer/status/971113502780874756
Herzlichen Dank für diesen Artikel!
Zwar erscheint mir das scharfe Abkanzeln des Stadtarchivs Darmstadt übertrieben, immerhin ist der von Ihnen so kritisierte Blogbeitrag eine der ersten Veröffentlichungen zu den Folgen des neuen Urheberrechts für die Archivpraxis und ich bin froh, dass sich endlich ein Stadtarchiv aus der Deckung gewagt hat, seine veränderte Praxis offenlegt und nun eine Diskussion losgetreten hat. Ich halte das für wichtig, nicht ärgerlich und fände es schade, wenn weitere Beiträge aus Angst davor, als inkompetent abqualifiziert zu werden, unterblieben. Die paar in Ihrem Sinne im Thema tatsächlich Kompetenten werden kaum die Anwendung des neuen Urheberrechts landauf landab in den Archiven übernehmen können, sondern jedes Archiv muss irgendwie damit umgehen und je mehr Austausch dazu stattfindet, desto beser …
Ihre inhaltlichen Ausführungen überzeugen mich hingegen auf ganzer Linie. Sie stellen für Kommunalarchive einen einstweilen gangbaren Weg dar, mit dem neuen Urheberrecht umzugehen: Das neue Urheberrecht nicht ignorieren, sondern plausibel interpretieren. Zwar im Interesse der Archive und ihrer Benutzer, aber gut und fundiert begründet. Die von Ihnen ins Spiel gebrachte “Doppelnutzung” wissenschaftlich und privat, die ja von der amtlichen Begründung gestützt wird, in der klar gemacht wird, dass sich Nutzer aus dem Unterrichts- und Wissenschaftsbereich sowie Institutionen weiterhin auch auf alle Erlaubnisse berufen können, die außerhalb der §§ 60a bis 60f UrhG geregelt sind, sofern die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, ist ein pragmatischer Ausweg. (Allerdings kann man streiten, ob nicht eine Privatkopie, die der Wissenschaftler anfertigt, dann nicht auch mit Gebühren für private Nutzung zu belegen ist, aber das ist letztlich ein Randproblem.)
Zwei Fragen stellen sich mir weiterhin und vielleicht erhalte ich hier eine Antwort:
– Was müssen Archive hinsichtlich der angemessenen Vergütung gemäß § 60h bzw. § 54c beachten, welche Pflichten bestehen?
– Wann ist es möglich, einen Zeitungsartikel aus einer nicht mehr existenten historischen Zeitung als vergriffenes Werk anzusehen und somit nach § 60c Abs. 3 für die wissenschaftliche Forschung vollständig zu nutzen?