Der SWR bevormundet wie alle vergleichbaren Audio-Archive die Öffentlichkeit, wenn er die historischen Dokumente nicht als gemeinfreie Werke in einem wissenschaftlichen Repositorium präsentiert, sondern eingebettet in ein populäres “Archivradio”.
Vgl. auch
https://irights.info/artikel/leistungschutzrechte-an-tonaufnahmen-der-vergessene-skandal/10715 (Verlängerung auf 70 Jahre)
Irights hat als Fehlinformation: “Interpreten, Plattenfirmen und so weiter haben noch einmal eigene Rechte an der Aufnahme. Das heißt: Auch wenn Mozart schon über 70 Jahre lang tot ist, ist eine aktuelle Einspielung vom Münchner Rundfunkorchester noch geschützt. Seit 2013 gilt dieser Schutz 70 Jahre ab der Veröffentlichung”. Der letzte Satz ist FALSCH, denn es gilt:
§ 137m UrhG
“Die Vorschriften über die Schutzdauer nach den §§ 82 und 85 Absatz 3 sowie über die Rechte und Ansprüche des ausübenden Künstlers nach § 79 Absatz 3 sowie § 79a gelten für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, deren Schutzdauer für den ausübenden Künstler und den Tonträgerhersteller am 1. November 2013 nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis 6. Juli 2013 geltenden Fassung noch nicht erloschen war, und für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, die nach dem 1. November 2013 entstehen.” Wie kompliziert das ist, zeigt Grünberger in Schricker/Loewenheim: UrhG 5. Auflage § 137m. Interpretenrecht: Kein Schutz für vor dem 1.1.1963 auf Tonträger aufgezeichnete Darbietungen. Tonträgerherstellerrecht: Schutz im Einzelfall auch für vor dem 1.1.1966 hergestellte Tonträger, aber nur für nach dem 1.1.1953 hergestellte.
Siehe auch
http://cc0.oer-musik.de/
http://www.kaiser-ulrich.de/links/sound
https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:PD_EU_Audio
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (3. März 2018). Parlamentsdebatten 1931 bis 1933 – Tondokumente. Archivalia. Abgerufen am 2. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c77l