“Derzeit gilt für Testamente und andere Erbnachweise eine Aufbewahrungsfrist von 100 Jahren. Aus Sicht des VDEE ist diese Frist deutlich zu kurz bemessen und führt zu schwerwiegenden Rechtsnachteilen insbesondere für testamentarische Erben. Sie stellt zugleich einen Verstoß gegen das im Grundgesetz garantierte Erbrecht gem. Art. 14 Abs. 1 GG dar. Ältere Verfügungen von Todes wegen haben unabhängig von ihrem Alter Bedeutung für Erben zum Nachweis des Erbrechts. Sehr häufig betrifft dies Fälle in den neuen Bundesländern, bei denen Grundbücher kriegs- und teilungsbedingt über Jahrzehnte unberichtigt geblieben sind. Diesem Personenkreis ist der Nachweis der Erbfolge nicht mehr möglich, wenn die Verfügungen von Todes wegen nicht mehr über einen längeren Zeitraum als 100 Jahre aufbewahrt werden. Auch die Übernahme der Akten in die Landesarchive ist nach gegenwärtiger Rechtslage nicht gewährleistet. Archive können aktuell selbst entscheiden, ob sie die Gerichtsakten für archivwürdig halten oder nicht.”
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (27. Februar 2018). Erbenermittler gegen die Vernichtung von Erbnachweisen und Testamenten. Archivalia. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c76m
Leider nein. In Baden-Württemberg werden Nachlassakten nur dann zuverlässig archiviert, wenn sie mindestens 20 Blatt umfassen: https://www.landesarchiv-bw.de/web/57543
Akten im Umfang bis zu 6 Blatt werden generell vernichtet. Im Mittelbereich haben nur Sonderfälle eine Chance auf Überlieferung. Dabei werden die christlichen Konfessionen gegenüber der jüdischen diskriminiert, was wohl mit sozialgeschichtlichem Interesse an Sondergruppen begründet wird.
Stellt denn der genannte Grundgesetz-Artikel nicht die Rechtsgrundlage für die dauerhafte Aufbewahrung aus rechtlichen Gründen dar?
Nein, da eine Verfassung solche Details nicht regelt. Vielmehr muss der Gesetzgeber entscheiden, wie er Art. 14 ausgestaltet. Nebenbei gesagt werden ja auch nicht alle Verträge dauerhaft aufbewahrt und auch hieraus ergeben sich Eigentumsverhältnisse.